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Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
I. Regelungsinhalt und Rechtsfolgen
Der Gesetzgeber hat den FinBeh mit § 160 AO ein Druckmittel gegen diejenigen Stpfl. in die Hand gegeben, die Schulden und andere Lasten, BA, WK und andere Ausgaben steuermindernd geltend machen, aber auf Verlangen Gläubiger oder Zahlungsempfänger gleich aus welchem Grund nicht benennen wollen bzw. können. Die FinBeh kann in diesen Fällen den steuerlichen Abzug der Schulden usw. versagen. Die Möglichkeit besteht selbst dann, wenn feststeht, daß Schulden oder andere Lasten tatsächlich bestehen, BA, WK und andere Ausgaben tatsächlich gezahlt wurden. Rspr. und wohl auch FinVerw haben die Möglichkeit, Benennungsverlangen zu stellen und die entsprechenden Schulden usw. steuerlich nicht anzuerkennen, zugunsten der Steuerzahler eingeschränkt. Dadurch haben sich die Chancen, trotz Nichtbenennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern wenigstens einen Teil der Schulden, Zahlungen usw. steuerlich abziehen zu können, erheblich erhöht.
II. Sinn und Zweck der Vorschrift
Gläubiger und/oder Zahlungsempfänger haben aus vielfältigen Gründen ein Interesse an Anonymität gegenüber den FinBeh, z. B. bei illegalen Geschäften, aber insbes. auch f...BStBl 1981 II S. 333BStBl II S. 654BStBl II S. 759