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NWB Nr. 30 vom Seite 2323 Fach 2 Seite 5681

Solidaritätszuschlag

von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Brühl

- Überblick über die ab geltende Rechtslage -

Das Solidaritätsgesetz ist am in Kraft getreten. Es enthält in Art. 1 die Vorschriften über den Solidaritätszuschlag (SolZ), überschrieben mit Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Danach haben alle Stpfl., die zur ESt oder KSt herangezogen werden, ab dem einen auf ein Jahr befristeten Zuschlag in Höhe von 7,5 % der auf diesen Zeitraum entfallenden ESt bzw. KSt zu zahlen. Im Vorgriff auf die Festsetzung des SolZ im Rahmen der ESt- oder KSt-Veranlagung wird er bereits bei der Erhebung der LSt und KESt sowie bei den Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt einbehalten. Was aus verfahrensrechtlicher Sicht bei der Festsetzung und Erhebung des SolZ zu beachten ist, regelt § 51a EStG i. d. F. des StÄndG 1991.

I. Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe

Beim SolZ handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt, die zusätzlich zu diesen Steuern erhoben wird (§ 1 SolZG). Die Ertragshoheit steht dem Bund allein zu. Die Verwaltung erfolgt im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Landes-FinBeh (Art. 108 Abs. 3 GG).

Der SolZ gehört zu den nichtabziehbaren Personensteuern. Er kann daher weder bei der Ermittlung der Einkünfte als BA oder WK noch bei der Berechnung des z...

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