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FG München Urteil v. - 4 K 2568/16 EFG 2019 S. 453 Nr. 6

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c, BewG § 2 Abs. 1

Keine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für grundbuchrechtlich selbstständiges, unbebautes Grundstück neben dem Familienheim

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG muss restriktiv gehandhabt bzw. beurteilt werden (vgl. , BStBl II 2016 II S. 225).

2. Daher ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dahingehend auszulegen, dass nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück steuerbefreit ist, auf dem sich das Familienheim befindet. Nicht begünstigt von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind jedoch angrenzende (unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige) Grundstücke, selbst wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit einem Familienheim bebauten Grundstück und dem unbebauten Nachbargrundstück vorliegen würde (im Streitfall: an das 1200 qm große Familienheimgrundstück angrenzendes, als Garten genutztes, 800 qm großes, unbebautes Nachbargrundstück nicht steuerbefreit).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 22
DStRE 2019 S. 699 Nr. 11
EFG 2019 S. 453 Nr. 6
ErbBstg 2018 S. 264 Nr. 11
ErbBstg 2020 S. 217 Nr. 9
ErbStB 2019 S. 101 Nr. 4
WAAAH-08372

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FG München, Urteil v. 05.04.2018 - 4 K 2568/16

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