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Lexikon des internationalen Steuerrechts vom

Advance Pricing Agreement (APA)

Thorsten Wagemann

Advance Pricing Agreements (APA) bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Vorabverständigung mit den Finanzbehörden im Bereich der steuerlichen Verrechnungspreise. Als erste haben wohl die amerikanischen Finanzbehörden APA als Instrument zur Verständigung mit den Steuerpflichtigen genutzt, außerdem werden sie von Japan und Australien vermehrt eingesetzt. Grundsätzlich können in einem APA vorab neben der anzuwendenden Verrechnungspreismethode auch noch weitere Absprachen für die Fremdvergleichsbestimmung festgelegt werden, z. B. bezüglich der Datenquellen zur Ermittlung von Fremdvergleichswerten.

I. Varianten der APA

Ein unilaterales APA wird lediglich zwischen einem Steuerpflichtigen und einer nationalen Finanzbehörde vereinbart. Hier wird also nur eine Seite eines internationalen Sachverhalts beleuchtet. Besteuerungsinteressen und mögliche Verrechnungspreiskorrekturen in dem oder den weiteren beteiligten Staaten bleiben hierbei unbeachtet. An einem bilateralen oder multilateralen APA hingegen sind die Finanzbehörden von mindestens zwei oder mehreren Staaten beteiligt. Es findet eine Abstimmung der Finanzbehörden statt um Meinungsverschiedenheiten schon im Vorhinein zu klären.

Ziel ist eine Einigung über die Aufteilung des Besteuerungssubstrats zwischen den beteiligten Staaten. Für international tätige Unternehmen bedeutet ein APA Planungssicherheit, da es bei Einhaltung durch den Steuerpflichtigen und Kontinuität des Sachverhalts Doppelbesteuerungen und eine Anpassung der Verrechnungspreise durch die Finanzbehörden vermeidet.

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