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Lexikon des internationalen Steuerrechts vom

Ständiger Vertreter

Prof. Dr. Lars Micker und Ann-Kathrin Stracke

I. Nationaler Begriff

§ 13 AO enthält eine von § 12 AO unabhängige Definition des ständigen Vertreters. Hieraus folgt, dass die Tatbestandsmerkmale der Betriebsstätte bei Auslegung von § 13 AO nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift definiert in ihrem Satz 1 den ständigen Vertreter als eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. In persönlicher Hinsicht kommen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Auch Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter sein.

Nach § 13 Satz 2 AO ist ständiger Vertreter insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig (1) Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder (2) einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. Auch diese Tätigkeiten müssen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 AO erfüllen. Neben dieser nicht abschließenden Aufzählung fallen insbesondere Tätigkeiten von Handelsvertretern, Agenten mit und ohne Abschlussvollmacht (Handeln im Namen und für Rechnung des Unternehmens), Kommissionären (Handeln im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens), Spediteuren, Bankiers und Pächtern, welche die Geschäfte des...

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