Online-Nachricht - Freitag, 22.02.2019

Dieselgate | Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel dar (BGH)

Dem BGH zufolge stellt eine Abschalteinrichtung, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, einen Sachmangel dar (BGH, Hinweisbeschluss v. - VIII ZR 225/17).

Nach Auffassung der Richter dürfte von einem Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auszugehen sein, da die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die KFZ-Zulassungsstelle bestehe. Damit fehle es an der Eignung der Sache für dessen gewöhnliche Verwendung, der Nutzung im Straßenverkehr.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Hinweis:

Der ursprünglich in dem Verfahren anberaumte Verhandlungstermin am wurde aufgehoben, da sich die Parteien in der Zwischenzeit verglichen haben. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs abgewiesen.

Der umfangreiche Hinweisbeschluss wird in Kürze auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

Nachricht aktualisiert am : Inzwischen ist der Beschluss auf der Homepage des BGH abrufbar.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 22.2.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-08231