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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 08 | Blockheizkraftwerk: Gesonderte Feststellung beim Betrieb durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach einem aktuellen Urteil des BFH bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks selbst gewerblich tätig, wenn Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird. Daher begründet sie selbst ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft, für die ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es nicht.

Bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs geht es im Kern um eine verfahrensrechtliche Frage. Der IV. Senat des BFH hat geklärt: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn eine Wohnungseigentümergesellschaft, die ein Blockheizkraftwerk betreibt, den nicht selbst verbrauchten Strom in das Netz eines Energieversorgers einspeist?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird – so der BFH – bei der Lieferung von Strom an einen außenstehenden Abnehmer selbst gewerblich tätig. Sie begründet ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft . Für diese ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es nicht.

In dem...

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