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Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Rechtsquelle: § 120 AO
Die Nebenbestimmung ist eine Anordnung, die als Anhang zu einem Hauptausspruch die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen soll. Ratio legis des § 120 AO ist es, der Verwaltung eine flexiblere Vorgehensweise zu ermöglichen. Jede Nebenbestimmung muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein, bei Verstoß ist i. d. R. Nichtigkeit anzunehmen. Bestandskräftig wird sie mit dem Verwaltungsakt, dem sie beigefügt ist ( BStBl 1983 II S. 187). Die nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung ist zulässig; sie beinhaltet Widerruf oder Rücknahme des ersten und Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes (§§ 130, 131 AO). Die Form der Nebenbestimmung ist akzessorisch der Form des (Haupt-)Verwaltungsaktes.
1. Nebenbestimmungen beim gebundenen Verwaltungsakt
Gem. § 120 Abs. 1 AO dürfen gebundene Verwaltungsakte grds. nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Dies gilt nicht nur für gebundene begünstigende, sondern auch für gebundene belastende Verwaltungsakte; § 120 Abs. 1 AO gilt aber auch für Ermessensverwaltunsakte, bei denen das Ermessen so weit eingeschränkt ist, daß nur eine Entscheidung richtig ist. Von der Ne...