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NWB Nr. 25 vom Fach 2 Seite 5475

Rechtsnachfolge im Steuerrecht

von Regierungsdirektor Hartmut Klein, Bergisch-Gladbach

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff und Arten der Rechtsnachfolge

1. Begriff der Rechtsnachfolge

Unter Rechtsnachfolge versteht man den Übergang einer Rechtsstellung von einer Person auf eine andere. Der Übergang kann auf Vertrag (Eigentumsübertragung, Forderungsabtretung), behördlicher Anordnung (Forderungspfändung und -überweisung) oder Gesetz (Erbfall) beruhen.

2. Arten der Rechtsnachfolge

Werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, liegt Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession oder Sonderrechtsnachfolge) vor. Sie ist immer möglich, wenn Vermögen übertragen werden soll.

Bei der Übertragung des ”Gesamtvermögens” oder eines ”Sondervermögens” ist die Einzelrechtsnachfolge ein umständliches Verfahren, da alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden müssen. Daher ist in gesetzlich bestimmten Sonderfällen die Möglichkeit geschaffen worden, das Vermögen ”als Ganzes” durch einen Rechtsakt auf den Rechtsnachfolger übergehen zu lassen, so daß die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände entfällt. Man spricht dann von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession).

Der Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge zeigt sich am Beisp...

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