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Anhörungs- und Begründungspflicht des Finanzamts und deren Verletzung
- Zum Rangverhältnis zwischen § 126 und § 110 Abs. 3 AO -
I. Problemstellung
In der Praxis ist immer wieder festzustellen, daß die FÄ ihren Anhörungs- und Begründungspflichten nicht hinreichend nachkommen. Solche Pflichten ergeben sich insbes. aus § 91 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach dem Stpfl. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll, wenn das FA von dem in der Steuererklärung dargelegten Sachverhalt wesentlich abweichend will. Außerdem ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist” (§ 121 Abs. 1 AO).
Diese Versäumnisse beruhen auf der Erwägung, daß es sich bei § 91 Abs. 1 Satz 2 AO ”nur” um eine ”Soll”-Bestimmung handelt oder auf dem subjektiven Verständnis des Bearbeiters dessen, was als ”unwesentlich” anzusehen ist. Auch darüber, was bei einem Verwaltungsakt ”zu seinem Verständnis erforderlich ist”, läßt sich trefflich streiten.
Die unterlassene Anhörung oder fehlende Begründung zur Abweichung von der Steuererklärung ist in vielen Fällen unproblematisch, weil z. B. der Stpfl. von seinem Berater über das voraussichtliche Ergebnis der Steuerfestsetzung unterrichtet worden ist und deshalb Unstimmigkeiten bemerkt bzw. er den Steuerbe...