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NWB Nr. 1 vom Fach 2 Seite 5399

Schonfristen

von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt (FH) A. Vetterlein, Kulmbach

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Fristen und Termine

Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muß, um fristgerecht zu sein. ”Fälligkeitstermine” geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108).

1. Steuerzahlungstermine

a) Gesetzliche, wiederkehrende Termine

Bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich der jeweilige Fälligkeitstermin gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze. Vgl. z. B. § 18 UStG, § 37 Abs. 1 und § 41a Abs. 1 EStG, § 49 Abs. 1 KStG, §§ 20 und 21 VStG, § 19 Abs. 1 GewStG, § 6 Abs. 1 BierStG.

In regelmäßigen Zeitabschnitten zu entrichtende Landessteuern und durch Landesbehörden verwaltete Bundessteuern sind i. d. R. zum 10. Tag eines Monats fällig und kommunale Steuern und Abgaben, wie GewSt und GrSt, zum 15. eines Monats.

Über die gesetzmäßig wiederkehrenden Fälligkeitstermine der einzelnen Steuerarten gibt der NWB-Steuerterminkalender Aufschluß.

b) Im Einzelfall durch Verwaltungsakt bestimmte Zahlungsfristen

Die durch die Steuerbehörde im Einzelfall angeordneten Zahlungsfristen sind jeweils dem für den besonderen Fall ergangenen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid, Stundungsverfügung, ...

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