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NWB Nr. 39 vom Fach 2 Seite 5311

Beschränkung der Vollstreckung bei Zusammenveranlagung

von Ministerialrat Dr. Helmut Krabbe, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die zusammen zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung. Dem FA steht es grds. frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will. Es kann die geschuldete Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Die Zahlung durch einen Gesamtschuldner kommt den anderen Gesamtschuldnern zustatten (§ 44 Abs. 2 AO). Bis zur Entrichtung des ganzen Betrages bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet. Für die Ausgleichung unter den Gesamtschuldnern gilt § 426 BGB.

Nach den in §§ 268 bis 280 AO enthaltenen Regelungen können Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur VSt veranlagt worden sind, beantragen, daß die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe getrennter Veranlagungen ergeben würde. Die Gesamtschuldner haben damit die Möglichkeit, im Vollstreckungsverfahren so gestellt zu werden, als seien sie Teilschuldner (vgl. BStBl II S. 331). Dem Aufteilungsverfahren kommt in der Praxis keine allzu große Bedeutung zu, weil die Mehrheit der Stpfl. sich intern ...

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