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Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren
Geltungsbereich: Bundesgebiet, einschl. Berlin (West).
Die FinBeh können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Grundsatz der Selbstexekution der Verwaltung ist in allen öffentlichen Verwaltungsbereichen vorzufinden und gehört zu den Leitlinien des Verwaltungsvollstreckungsrechts.
Man teilt hiernach die Arten der Vollstreckung folgendermaßen ein:
Vollstreckung wegen Geldforderungen (6. Teil, 2. Abschnitt, §§ 259 bis 327 AO) in das bewegliche Vermögen (6. Teil, 2. Abschnitt, 3. Unterabschnitt, §§ 281 bis 321 AO), in das unbewegliche Vermögen (6. Teil, 2. Abschnitt, 4. Unterabschnitt, §§ 322, 323 AO) und in das Vermögen als Ganzes (§§ 251 Abs. 2 AO i. V. mit KO und VglO).
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen, und zwar wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (6. Teil, 3. Abschnitt, §§ 328 bis 335 AO) und wegen Erzwingung von Sicherheiten (§ 336 AO).
I. Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
1. Vollstreckungsschuldner - Pflichtiger
Derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet, ist Vollstreckungsschuldner ...