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Angehörige im Sinne der Abgabenordnung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Der Angehörigenbegriff
Der Angehörigenbegriff wird in § 15 Abs. 1 AO legal definiert. Er entspricht § 20 Abs. 5 VwVfG. Ihm kommt verfahrensrechtliche Bedeutung zu, d. h., für die aus der AO zu ziehenden Rechtsfolgen (s. u. III) wird er möglichst weit ausgelegt. Im materiellen Steuerrecht würde diese Auslegung hingegen u. U. zu Mehrfachgewährungen von Steuervergünstigungen führen, was mit dem Gesetzeszweck häufig nicht zu vereinbaren wäre. Daher wird der Angehörigenbegriff in verschiedenen Einzelsteuergesetzen enger ausgelegt (vgl. z. B. § 12 Nr. 1, § 13a Abs. 3 Nr. 2 EStG; § 15 ErbStG; § 2 BKGG). Aber auch in der AO selbst sind Vorschriften enthalten, in denen der Angehörigenbegriff enger ist (vgl. z. B. § 58 Nr. 5, § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO; vgl. AEAO zu § 15 Nr. 1; Koch, AO, 3. Aufl., § 15 Anm. 3; Tipke-Kruse, AO/FGO, 12. Aufl., § 15 AO Anm. 1).
II. Die einzelnen Tatbestände des Angehörigenbegriffs im Sinne des § 15 Abs. 1 AO
Der Begriff des Angehörigen lehnt sich an die zivil-(familien-)rechtliche Wertung an (§§ 1297 ff. BGB).
1. Verlobte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Personen, die sich gegenseitig die Eingehung der Ehe versprochen haben, werden als Verlobte i. S. des § 1297 BGB bezeichnet, soweit das Eheversprechen rechtswirksam und nicht nur zum Schein (§ 117 BGB) ab...