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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 168/16

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 2a; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 8 Abs. 9; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 6; StromStG § 9 Abs. 7; StromStV § 15 Abs. 2

Nachversteuerung bei erlaubniswidriger Verwendung begünstigt entnommenen Stroms gemäß § 9 Abs. 6 StromStG

Leitsatz

Die Verwendung begünstigt entnommenen Stroms zu den in der Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3, 4 StromStG genannten Zwecken setzt im Sinne des § 9 Abs. 6 StromStG voraus, dass der Erlaubnisinhaber die materiellen Voraussetzungen eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes erfüllt. Die Zuordnung im Veranlagungs- und Außenprüfungsverfahren richtet sich in entsprechender Anwendung von § 15 StromStV nach den Verhältnissen des Vorjahres. Der Nachversteuerung wegen erlaubniswidriger Verwendung steht das Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis zur begünstigten Stromentnahme nicht entgegen. Zu den Voraussetzungen der Fiktion des § 9 Abs. 7 StromStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAH-07722

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2018 - 4 K 168/16

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