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FG Köln Beschluss v. - 2 Ko 2555/18 EFG 2019 S. 557 Nr. 7

Gesetze: GKG § 52; EStG § 50d Abs 2

Finanzgerichtsverfahren

Gegenstandswert bei beantragter Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG

Leitsatz

Gegenstandswert bei Streit über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist der Auffangstreitwert, es sein denn, es wird substantiiert vorgetragen, dass die Ausschüttung eines Gewinns in einer bestimmten Höhe beabsichtigt gewesen war und dies nur wegen der fehlenden Freistellungsbescheinigung unterblieben ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 406 Nr. 8
DStR 2019 S. 14 Nr. 15
DStRE 2019 S. 530 Nr. 8
EFG 2019 S. 557 Nr. 7
StB 2019 S. 84 Nr. 4
DAAAH-07713

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FG Köln, Beschluss v. 07.11.2018 - 2 Ko 2555/18

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