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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 548/17 EFG 2019 S. 414 Nr. 6

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 2, HGB § 240 Abs. 3, HGB § 240 Abs. 4, HGB § 241, HGB § 256

Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge, die der Höhe nach den für geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 EStG vorgesehenen Grenzbetrag nicht überschreiten

Leitsatz

1. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot für aktive Rechnungsabgrenzungsposten, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (vgl. ). Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. ).

2. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des ) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter; im Streitjahr 2014: 410 EUR).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1138 Nr. 20
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2019 S. 201
EFG 2019 S. 414 Nr. 6
EStB 2019 S. 284 Nr. 7
KÖSDI 2019 S. 21260 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2019 S. 445
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2019 S. 372
b&b 2019 S. 11 Nr. 5
YAAAH-07706

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2018 - 5 K 548/17

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