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BBK Nr. 5 vom Seite 211

Von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

Wolfgang Eggert

[i]Wolf, Praxiserfahrungen mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), BBK 4/2014 S. 187 NWB BAAAE-55151 Die UG (haftungsbeschränkt) ist schneller und günstiger als eine GmbH zu gründen. Nicht alle Mandanten sind aber mit dieser Gesellschaft auf Dauer „glücklich“ und so entsteht der Wunsch, von der UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH zu gelangen. Nach der Erläuterung der Besonderheiten, die bei einer UG (haftungsbeschränkt) zu beachten sind, wird anhand eines Praxisfalls erläutert, welche praktikablen Wege es zur GmbH gibt und wie dies buchhalterisch umzusetzen ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Besonderheiten der UG (haftungsbeschränkt)

1. Firmenbezeichnung

Wird [i]Stammkapital < 25.000 € eine Kapitalgesellschaft gegründet, deren Stammkapital den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) unterschreitet, so darf deren Firma nach § 5a Abs. 1 GmbHG nicht GmbH lauten, sondern zwingend „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“.

Liegt [i]Haack, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), infoCenter NWB FAAAD-82746 eine sog. KapCo-Gesellschaft vor, also eine Gesellschaft die unter § 264a Abs. 1 HGB fällt, so lautet deren Firmenbezeichnung, falls nicht eine GmbH, sondern eine UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin beteiligt ist, nicht mehr GmbH & Co. KG, sondern Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder UG (haftungsbeschrä...

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