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Beiträge für die Steuerberaterkammer – (fast) jeder muss zahlen!
Einleuchtende und weniger nachvollziehbare Fälle von Beitragserhebungen
Die Entrichtung von Beiträgen an die Steuerberaterkammer (§ 79 Abs. 1 StBerG) sorgt immer wieder für Streitigkeiten, da es Konstellationen gibt, in denen die Pflicht zur Beitragszahlung für den Betroffenen nur schwer nachvollziehbar ist. Insbesondere der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München und das Verwaltungsgericht (VG) München haben durch ihre Entscheidungen in den vergangenen Jahren die Diskussion um eine umfassende Beitragspflicht befeuert. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den Grundzügen der Beitragspflicht und der Rechtsprechung, die zu „Sonderfällen“ ergangen ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundzüge der Beitragspflicht
[i]Beitragspflicht ist BerufspflichtDie Mitglieder einer Steuerberaterkammer sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten (§ 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Hierbei handelt es sich um eine Berufspflicht (§ 57 StBerG). Die schuldhafte Nichtleistung des Kammerbeitrags ist daher eine ahndungsfähige Verletzung einer Berufspflicht. Ein Kammermitglied verstößt gegen diese Pflicht nicht nur, [i] Kuhls/Kleemann, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 79 Rz. 2 wenn es überhaupt keine Beiträge leistet ( StbSt (R) 2/87, BGHSt 35 S. 263, 266), sondern auch, w...