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Auslegung einer Registeranmeldung
Auch wenn Anmeldungen über die Amtsniederlegung, Abberufung oder Neubestellung einer GmbH-Geschäftsführerin zum Handelsregister grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, ist in Anbetracht des Publizitätsgrundsatzes des Registers und des Umstands, dass Anmeldungen dieses Inhalts materiell-rechtliche Willenserklärungen enthalten (können), zu beachten, dass die Anmeldungen als Grundlage für die Eintragung klar und eindeutig sein müssen ( NWB VAAAH-03955).
Die Urkunden über die o. g. Maßnahmen sind in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen (§ 39 Abs. 2 GmbHG), was regelmäßig die Vorlage des entsprechenden Protokolls über die diesbezügliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung notwendig mach...