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BFH 11.09.2018 I R 59/16, NWB 8/2019 S. 467

Körperschaftsteuer | Änderung eines Bescheids gegenüber der Körperschaft nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich laut die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.

Anmerkung:

Bei der Klägerin, einer (Betriebs-)GmbH, S. 468 [i]Gehrmann, Verdeckte Einlage, infoCenter NWB AAAAA-88454 wurden „Schwarzeinnahmen“ festgestellt, die bei den Gesellschaftern zur Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen führten. Sie machte vergeblich geltend, die „Schwarzeinnahmen“ seien zur Bezahlung nicht geltend gemachter Betriebsausgaben verwendet worden...

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