Zu den Anforderungen an die Konkretisierung eines Antrags auf „schlichte“ Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 3 AO in Schätzungsfällen
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Antrag auf „schlichte“ Änderung in Schätzungsfällen
Gelten Anträge auf Änderungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst . a i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 3 AO durch Übermittlung von DATEV-Berechnungen innerhalb der Klagefrist als hinreichend konkret gestellt, wenn die Besteuerungsgrundlagen zuvor wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
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Fundstelle(n):
XAAAH-07459