BGH Urteil v. - 1 StR 36/17

Wertersatzverfall bei Steuerhinterziehungen: Anschaffung von Vermögensgegenständen mit den ersparten Aufwendungen; Verschiebungsfall

Leitsatz

1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern erlangt, stellen Vermögensgegenstände, die mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafft wurden, keine Surrogate des Erlangten dar.

2. Ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile verbrauchen sich bereits mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen von vornherein dem Wertersatzverfall nur in entsprechender Höhe; dies gilt auch in sog. Verschiebungsfällen.

Gesetze: § 73 Abs 1 S 1 StGB vom , § 73 Abs 2 S 2 StGB vom , § 73 Abs 3 StGB vom , § 73a S 1 StGB vom

Instanzenzug: Az: 1 StR 36/17 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 36/17 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 36/17 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 36/17 Beschlussvorgehend Az: 161 Ss 5/17

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen.

2Gegen die Verfallsbeteiligte F.     T.             B.V. (im Folgenden: F.    B.V.) hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 2.248.482,79 €, davon in Höhe von 1.008.000 € gesamtschuldnerisch neben der L.    straße    O.    GmbH (im Folgenden: L.    straße   GmbH), angeordnet und gegen die Verfallsbeteiligte L.      straße   GmbH Wertersatzverfall in Höhe von 1.120.000 €, davon in Höhe von 1.008.000 € gesamtschuldnerisch neben der F.    B.V., angeordnet.

3Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten E.            und A.             sowie der Verfallsbeteiligten mit Beschlüssen vom als unbegründet verworfen.

4Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die auf die Höhe der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligten beschränkt sind, bleiben ohne Erfolg.

I.

5Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

61. Die Angeklagten wendeten die aus Steuerhinterziehungen erlangten Vermögensvorteile zum Zwecke der Verschleierung unentgeltlich in mehreren Zwischenschritten unter anderem der – von ihnen faktisch beherrschten – Verfallsbeteiligten F.    B.V. zu.

7Dazu wurde zunächst die Immobilie S.      straße    in B.    im Januar 2010 von der – von den Angeklagten faktisch beherrschten – S.           straße        GmbH mit Mitteln aus den Taten in Höhe von insgesamt 390.482,79 € erworben und anschließend in Höhe von 850.000 € saniert. Sodann wurde die Immobilie zum Zwecke der weiteren Verschleierung im Mai 2011 unentgeltlich an die Verfallsbeteiligte F.    B.V. übertragen und von dieser im Januar 2013 an die     C.                    GmbH zu einem Kaufpreis von 2.650.000 € weiterveräußert.

82. Zudem wendeten die Angeklagten weitere Taterlöse aus den Steuerhinterziehungen der Verfallsbeteiligten L.   straße    GmbH und der Verfallsbeteiligten F.       B.V. ebenfalls in mehreren Zwischenschritten zu.

9Die L.     straße    GmbH erwarb im November 2009 18 Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L.    straße   und    (belegen in dem aus sieben Gebäuden bestehenden Büro- und Wohngebäudekomplex L.   straße  ,    bis  ,  ,    und    in B.   ) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.000.000 €. Auf den Kaufpreis konnte die Verfallsbeteiligte lediglich eine Rate in Höhe von 100.000 € entrichten. Die von den Angeklagten faktisch beherrschte S.     straße       GmbH übernahm sodann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ab Frühjahr 2010, jedoch vor dem , 75 % der Anteile an der Gesellschaft. Die Angeklagten leiteten der S.     straße          GmbH aus den Taterlösen 1.120.000 € unentgeltlich und als Darlehen legendiert weiter, um den Verbleib der aus den Steuerhinterziehungen vereinnahmten Gelder zu verschleiern. Die S.    straße       GmbH wendete diesen Betrag der Verfallsbeteiligten L.   straße   GmbH in einem Zeitraum vom bis in mehreren Einzelbeträgen – wiederum unentgeltlich und als Darlehen legendiert – zur Abgeltung des restlichen Kaufpreises sowie zur Begleichung sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie zu. Im Januar 2011 hatte die S.     straße           GmbH weitere 15 % der Gesellschaftsanteile an der L.    straße   GmbH ungeachtet des zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Gesellschaftsvermögens zu einem Nennpreis von 3.750 € erworben.

10Im Mai 2011 veranlassten die Angeklagten zur weiteren Verschleierung die unentgeltliche Weiterübertragung der Gesellschaftsanteile an der L.   straße   GmbH (insgesamt 90 %) von der S.       straße         GmbH an die Verfallsbeteiligte F.     B.V. .

11Der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der L.   straße   GmbH an dem Büro- und Wohngebäudekomplex L.   straße  ,    bis     ,    und    wurde im Sommer 2015 mit 3.816.000 € bewertet.

123. Die Strafkammer hat die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligte F.   B.V. angeordneten Verfalls von Wertersatz bezogen auf die Immobilie S.            straße    nach dem Wert der investierten Taterträge in Höhe von 1.240.482,79 € und nicht nach dem Erlös aus der Veräußerung der Immobilie bestimmt. Zudem hat das Landgericht bezogen auf die 18 Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L.   straße   und    die Höhe des angeordneten Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte L.     straße   GmbH auf 1.120.000 € und gegen die Verfallsbeteiligte F.   B.V. auf 1.008.000 € bestimmt.

II.

13Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich beider Verfallsbeteiligter die Anordnung eines höheren Verfallsbetrages anstrebt, bleiben ohne Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zur Bestimmung der Höhe des Wertersatzverfalls auf die von den Angeklagten in die Immobilien investierten und an die Verfallsbeteiligten weitergeleiteten Taterlöse abgestellt.

141. Gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB findet vorliegend das vor dem geltende Recht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anwendung.

152. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist – wie das Landgericht gestützt auf einen Beschluss des Kammergerichts zur Teilaufhebung eines dinglichen Arrests im vorliegenden Verfahren (vgl. – 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat – die Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen bezogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls.

16a) Die Angeklagten haben aus den Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erlangt. In Höhe von mehreren Millionen Euro wurden Steuern zu niedrig festgesetzt. Davon haben die Angeklagten Teilbeträge von 1.240.482,79 € in die Immobilie S.      straße    und von 1.120.000 € in die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L.   straße   und    investiert.

17Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. , juris Rn. 10 und vom – 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. , juris Rn. 26 und vom – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; , StV 2004, 409, 411). Mittelbar – durch die Verwertung der Tatbeute – erlangte Vermögenszuwächse können nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. , juris Rn. 10; Beschluss vom – 2 StR 311/18, juris Rn. 14).

18Unmittelbar durch die Steuerhinterziehungen erlangt sind vorliegend ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731; vom – 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470 und vom – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11). Die Objekte S.     straße    und die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L.   straße    und     stellen keine Surrogate dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um Gegenstände, die die Angeklagten durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF erworben haben. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF setzt voraus, dass der erlangte Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand (Sache oder Recht) besteht, dessen Eigentümer oder Rechtsinhaber der Täter geworden ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 45). Dies ist hier nicht der Fall, denn das aus den Taten Erlangte bestand in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind (vgl. , wistra 2018, 471, 472; Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73a Rn. 13).

19Dementsprechend unterlag das erlangte Etwas auch von vornherein – also bereits auf der Umsatzstufe der Angeklagten – dem Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB aF in entsprechender Höhe, da sich ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 22; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 6). Demgemäß sind auch etwaige spätere Wertsteigerungen (eines mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafften Vermögensgegenstandes) für den Verfall unerheblich. Denn – sofern wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein nur Wertersatz in Betracht kommt – ist für die Verfallsanordnung der Wert im Zeitpunkt der Erlangung maßgeblich (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 73a Rn. 16 f.; siehe auch , NJW 2018, 3325, 3326 f. Rn. 24 ff.).

20b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligten gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF gerichteten Wertersatzanspruchs nach dem Wert der in die Immobilien investierten Beträge richtet.

21Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile – den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz – unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu , NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN). Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. , wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).

22Die Verfallsbeteiligten erwarben zwar die Immobilie S.    straße    bzw. die Miteigentumsanteile an dem Büro- und Wohngebäudekomplex L.   straße   ,    bis  ,  ,    und    , die Immobilien stellen jedoch – wie ausgeführt – keine Gegenstände dar, die als Taterlöse („erlangtes Etwas“) an die Verfallsbeteiligten weiter geleitet wurden. Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligten verschoben (vgl. – 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15).

23Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, „aus der Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom – Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; – 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten – unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar – aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch , NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem geltenden Recht). Dies waren aber allein die ersparten Aufwendungen, so dass sich der Verfall auch bezogen auf die Verfallsbeteiligten von vornherein auf den entsprechenden Wertersatz richtete.

24Dementsprechend scheidet vorliegend ein Zugriff auf den jeweiligen Verkehrswert, bezogen auf die Verfallsbeteiligte F.    B.V. in Form des Veräußerungserlöses sowie im Hinblick auf die Verfallsbeteiligte L.    straße   GmbH und gesamtschuldnerisch haftend auch hinsichtlich der F.    B.V. in Form des aktuellen Werts der Teileigentumseinheiten, aus.

25Aus dem im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB geltenden Bruttoprinzip folgt – anders als die Revision geltend macht – nichts anderes. Dieses besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto“, also ohne gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist (vgl. , BGHSt 57, 79, 84 f. Rn. 18). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Anrechnung gewinnmindernder Abzüge, sondern um die Bestimmung des aus der Tat Erlangten bei dem Drittbegünstigten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:181218U1STR36.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 867 Nr. 12
PStR 2019 S. 103 Nr. 5
wistra 2019 S. 333 Nr. 8
CAAAH-07320