Online-Nachricht - Montag, 11.02.2019

DBA | Erstattung deutscher Abzugsteuern auf Kapitalerträge, 50d Abs. 1 EStG (BZSt)

Für Anträge auf Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge nach DBA und anderen bilateralen Abkommen bzw. §§ 43b oder 44 a Abs. 9 EStG steht ein neuer amtlicher Antragsvordruck zur Verfügung.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Erstattungsanträge sind ab sofort nach diesem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

Der Vordruck kann durch den Antragsteller (oder durch einen Bevollmächtigten) online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich ein Ausdruck nur erzeugen lässt, wenn alle Pflichtfelder (gelb hinterlegten Felder) ausgefüllt wurden.

Der Antragsteller muss zunächst die zutreffende Anspruchsgrundlage, den jeweiligen Ansässigkeitsstaat sowie die Art der Rechtsform auswählen, um zu dem maßgeblichen Vordruck zu gelangen.

Unter Punkt VIII. des Vordrucks wird auf beizubringende Unterlagen und Bestätigungen hingewiesen.

Der Vordruck enthält Ausfüllhinweise, die erscheinen, sobald Sie den Mauszeiger über die Eingabefelder ziehen. Zusätzliche Hinweise entnehmen Sie bitte den Erläuterungstexten.

Besonderheit Schweiz: Antragsteller, die nach dem DBA Schweiz eine Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge begehren, können den neuen Vordruck nicht verwenden und müssen weiterhin die Vordrucke "R-D1" und "R-D2" verwenden. Bei weiteren Fragen zu den neuen Vordrucken können Sie das BZSt unter der Nummer: 0228 406-1200 kontaktieren.

Hinweis zur Antragstellung auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge aus Depositary Receipts (DRs): Depositary Receipts sind Hinterlegungsscheine, die stellvertretend für inländische Aktien ausgegeben werden. Diesen DRs sind jeweils eigene ISINs zugewiesen.

Bei Anträgen auf Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer, denen DRs (z.B. ADR, EDR, IDR oder GDR) zugrunde liegen, ist für jeden dieser Kapitalerträge sowohl die deutsche ISIN für die inländisch verwahrte Aktie als auch die ausländische ISIN für das jeweilige DR anzugeben.

Liegen Erträge vor, die aus Hinterlegungsscheinen stammen, ist auf dem Antragsvordruck unter Punkt IX. in der Spalte "Art der Kapitalerträge" über das Drop-Down-Menü der Punkt "A - Erträge aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (z.B. aus ADR-/EDR-/IDR- oder GDR-Programmen)" auszuwählen. Erst wenn diese Auswahl getroffen wurde, kann in der Spalte "ISIN" zusätzlich die ISIN des DRs eingegeben werden. Die ISIN der inländischen Aktie sowie die ISINdes DRs können der Steuerbescheinigung entnommen werden (vgl. ).

Quelle: BZSt, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-07219