Online-Nachricht - Montag, 11.02.2019

Berufsrecht | Auswirkungen einer Vorsorgevollmacht (WPK)

Die WPK hat auf eine Mitgliederfrage bezüglich der Auswirkungen einer Vorsorgevollmacht auf die gesetzliche Abschlussprüfung geantwortet.

Frage des WPK-Mitglieds: Ein Prüfungsmandant möchte mich im Rahmen einer Vorsorge- und Vollmachtsregelung für den Fall seines Todes und unter der Bedingung, dass seine derzeit noch minderjährigen Kinder zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit der treuhänderischen Verwaltung der Gesellschaftsanteile betrauen. Außerdem soll ich an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers mitwirken. Schließt mich dies von der Durchführung der Abschlussprüfung aus?

Die WPK führte hierzu weiter aus:

  • Die bloße Verfügung einer solchen Vorsorge- und Vollmachtsregelung führt nicht dazu, dass ein Abschlussprüfer von der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist. Anders ist dies bei Eintritt des Vollmachtsfalls.

  • Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB). Dem Eigenbesitz der Anteile gleichgestellt wird jedoch auch die treuhänderische Verwaltung von Gesellschaftsanteilen. Der WP/vBP hat in diesem Fall die Interessen seines Treugebers zu vertreten, wodurch sein Urteil im Rahmen der Abschlussprüfung beeinflusst werden könnte. Er ist daher von der Durchführung der Abschlussprüfung ausgeschlossen.

  • Das Recht zur maßgeblichen Mitwirkung einer Bestellung eines Geschäftsführers – wenngleich im Zusammenwirken mit Dritten – versetzt den WP/vBP in die Lage der verantwortlichen Beurteilung und Auswahl einer Person, die im Rahmen ihrer späteren Tätigkeit für den Mandanten maßgeblichen Einfluss auf den Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung hat. Dies begründet einen Ausschluss von der Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 2 HGB.

Quelle: WPK online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-07218