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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 642/18 EFG 2019 S. 321 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g; AO § 162

Schätzung des erforderlichen Hefeeinsatzes bei einer Fladenbrotbäckerei

Leitsatz

1. Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Auszugehen ist von dem aufgeklärten Sachverhalt. Es bedarf weiterhin der Feststellung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

2. Die durch Schätzung ermittelte Besteuerungsgrundlage enthält einen Unsicherheitsbereich, der vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Schätzung abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schätzung zutreffend ist, wird umso größer sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte gewisse Sachverhalt und je zuverlässiger die angewandte Schätzungsmethode ist. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat.

3. Welche Schätzungsmethode dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen, am besten gerecht wird, ist grundsätzlich eine Frage der Tatsachenfeststellung durch das Finanzgericht, das eine eigene Schätzungsbefugnis hat (§ 96 Abs.1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO). Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

4. Anders als im Strafverfahren ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zugunsten des Steuerpflichtigen von dem für diesen günstigeren Ende der Schwankungsbreite auszugehen. Zulässig ist bei einer Schätzung, zu der der Steuerpflichtige durch unvollständigen Aufzeichnungen Anlass gegeben hat, sogar, vom ungünstigeren Ende der Schwankungsbreite auszugehen.

5. Zur Schätzung des erforderlichen Hefeeinsatzes für Fladenbrot und weitere typische Backwaren einer Fladenbrotbäckerei im Einzelnen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2019 S. 500
EFG 2019 S. 321 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21176 Nr. 4
VAAAH-07195

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.10.2018 - 5 K 642/18

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