BGH Beschluss v. - 2 StR 259/18

(Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren)

Gesetze: § 253 Abs 2 BGB, § 403 StPO

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 3350 Js 21160/15 - 1 Ks

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch ab dem besteht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt hat. Soweit der Senat früher angemerkt hat, es stelle regelmäßig einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom - 2 StR 495/13, 2 StR 137/14, 2 StR 203/14, 2 StR 324/14, NStZ 2018, 25 ff. mit Anm. Rackow, 2 StR 337/14, 2 StR 151/15, 2 StR 159/15, 2 StR 257/15, 2 StR 332/15, 2 StR 374/14, NStZ-RR 2017, 254, vom - 2 StR 401/15, 2 StR 428/14, 2 StR 518/14, 2 StR 522/14, 2 StR 8/15, 2 StR 338/15, 2 StR 420/15, 2 StR 543/15, 2 StR 550/15, vom - 2 StR 473/16 und vom - 2 StR 135/17, 2 StR 239/17), hält er hieran zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. , BGHR StPO § 403 Anspruch 10; Beschluss vom - 4 StR 255/17, NStZ-RR 2018, 25; Beschluss vom - 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55 f.) nicht fest.
Schäfer     
        
Eschelbach     
        
Zeng   
        
Bartel     
        
Grube     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:171018B2STR259.18.0

Fundstelle(n):
MAAAH-07146