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NWB Nr. 8 vom Seite 492

Betriebsrenten als beitragspflichtige Versorgungsbezüge

Die Karten liegen bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen (bAV) offen auf dem Tisch

Gerald Eilts

Eine der Optionen, die zu erwartende Rentenlücke zu verkleinern, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV), zu deren stärkerer Nutzung das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, BGBl 2017 I S. 3214) im vorletzten Jahr verabschiedet wurde. [i]Beeger, NWB 42/2018 S. 3085 Allerdings bestehen in Bezug auf die neuen Vorschriften noch erhebliche Wissensdefizite – bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen. Was die Beitragspflicht der Betriebsrenten zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung betrifft – diese wurde durch das BRSG ja nicht geändert –, wurden in der jüngeren Vergangenheit mehrere interessante Urteile der Sozialgerichte gefällt – einige davon durchaus auch zugunsten der Beitragszahler. Die Darstellung der Beitragspflicht für Alt- und Neuverträge sowie die Einschränkungen und Ausnahmen für in der GKV pflichtversicherte Personen bilden den Schwerpunkt des folgenden Beitrags. Die gesetzliche Neuerung des Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG, BGBl 2018 I S. 2387) ist eingearbeitet und es wird ein Ausblick auf die aktuelle politische Agenda gegeben.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die gute Nachricht vorab: Die bAV kann sich doch lohnen

[i]Rspr. des BVerfG war Auslöser für GesetzesänderungenSpätestens seit der letzten „größeren“ Änd...BGBl 2003 I S. 2190

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