Online-Nachricht - Donnerstag, 07.02.2019

Berufsrecht | Beratungsbefugnis der Gewerkschaften (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zur Auslegung des § 4 Nummer 7 StBerG geäußert, wonach u.a. Gewerkschaften zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (BT-Drucks 19/7341).

Konkret wollte der Abgeordnete Fabio De Masi (DIE LINKE.) wissen, ob Gewerkschaften bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder nur zur Beratung in Lohnsteuerfragen befugt sind, sodass eine Beratung z.B. zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die Erstellung von Einkommensteuererklärungen nicht zulässig ist. Zudem wollte der Abgeordnete wissen, wie die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Aufgabenbereich von Gewerkschaften auslegt.

Hierzu die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht v. :

  • Nach § 4 Nummer 7 StBerG sind Gewerkschaften befugt steuerberatend tätig zu werden, „soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten“.

  • Der Umfang dieser beschränkten Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen hängt vom Einzelfall ab.

  • Darüber hinaus obliegt es den zuständigen Landesfinanzbehörden als eigene Angelegenheit, das Steuerberatungsgesetz zu vollziehen und den „Aufgabenbereich“ im Sinne des § 4 Nummer 7 des StBerG zu definieren.

Quelle: BT-Drucks 19/7341 S. 1 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-07004