Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2019

Verfahrensrecht | Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung (BFH)

Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter des im Oktober 1995 geborenen Sohnes F. Sie lebte mit F und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog (Alg II Leistungen). 2014 wurde F in Untersuchungshaft genommen und am rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Klägerin teilte dem Jobcenter die Inhaftierung des F mit, woraufhin dieser ab dem aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen wurde. Die Klägerin informierte die Familienkasse hingegen nicht über die Inhaftierung, so dass das Kindergeld weitergezahlt wurde. Durch Bescheid v. hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für F auf. Sie forderte von der Klägerin die Erstattung des Kindergelds, das wegen der Berücksichtigung des F für den Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 gewährt worden war. Die Klägerin beantragte, den Rückforderungsbetrag zu erlassen. Das FG gab der Klage hiergegen statt. Es bejahte einen Anspruch auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, da wegen der Anrechnung des Kindergelds auf die Sozialleistungen das Ermessen der Familienkasse auf Null reduziert sei.

Der BFH hat der Revision der Familienkasse stattgegeben:

  • Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass.

  • Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf ALG II Leistungen angerechnet wurde. Dies ist jedoch noch kein Grund in einschlägigen Fällen, einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen.

  • Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die Familienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, ist der Familienkasse aus diesem Grund kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-06938