Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2532. 1. 1-37/10 St36

Vordrucke zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2018 Hinweise zu den Vordruckänderungen

Inhaltsverzeichnis


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1.
Adressaten
2
2.
Allgemeines
2
2.1.
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
2
2.2.
Investmentsteuerreform
3
2.3.
Datenschutzhinweis
5
2.4.
Einstellung im Formularmanagementsystem
5
3.
Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
6
3.1.
ESt 1 B – Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
6
3.2.
Anlage FB – Angaben über die Feststellungsbeteiligten
7
3.3.
Allgemeine Erläuterungen zu den Anlagen FE 1 bis FE 5, zur Anlage FE-AUS 1 und Anlage FE-AUS 2, zur Anlage FE-KAP 1 sowie zu den Anlagen FE-K 1 bis FE-K 4 und der Anlage FE-OT
9
3.4.
Anlage FE 1 Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen
9
3.5.
Anlage FE 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen
10
3.6.
Anlage FE 3 – Aufteilung Sonderausgaben
11
3.7.
Anlage FE 4 – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG)/Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen
12
3.8.
Anlage FE 5 – Weitere Angaben zu § 4 Abs. 4a, § 15a und § 34a EStG
13
3.9.
Anlage FE-AUS 1 – Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern
13
3.10.
Anlage FE-AUS 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug
14
3.11.
Anlage FE-KAP 1 – Aufteilung Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern (bisher Anlage FE-KAP)
15
3.12.
Anlage FE-KAP 2 – Weitere Aufteilung Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern.
16
3.13.
Anlage FE-KAP-INV – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
18
3.14.
Anlage FE-VM – Besteuerungsgrundlagen § 15a/§ 15b EStG
20
3.15.
Anlage FE-K 1 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften
20
3.16.
Anlage FE-K 2 – (Weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften
20
3.17.
Anlage FE-K 3 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften in Fällen der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)
20
3.18.
Anlage FE-K 4 – (Weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften
20
3.19.
Anlage FE-OT – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind
21
4.
Vordrucke zur gesonderten Feststellung
21
4.1.
ESt 1 D – Erklärung zur gesonderten Feststellung
21
4.2.
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften
22
4.3.
Anlage FG-AUS – Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern sowie weiterer Besteuerungsgrundlagen bei gesonderter Feststellung
24

1. Adressaten

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der gesonderten und/oder gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen befasst sind. Sie stellt die wesentlichen Änderungen der Vordrucke 2018 gegenüber denen des Vorjahres dar. Bei den wesentlichen Änderungen (z. B. neue Zeile) wird zur besseren Verständlichkeit der Vordruck auszugsweise mitabgebildet. Die Änderungen bei den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung sind Gegenstand einer eigenständigen Verfügung.

2. Allgemeines

2.1. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl. 2016 I S. 1679) erfolgte, weitgehende Wandlung der generellen Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten, wurde durch eine entsprechende Überarbeitung der betreffenden Bereiche der Vordrucke und Anleitungen weitergeführt, wie bereits bei den Vordrucken des VZ 2017 begonnen. Soweit in einzelnen Bereichen weiterhin Belegvorlagepflichten existieren, wurden entsprechende Hinweise bestehen gelassen. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 11.10.2017 (O 2000.2.1-93/14 St11) verwiesen.

2.2. Investmentsteuerreform

Am wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (kurz Investmentsteuerreformgesetz [InvStRefG] BGBl 2016 I S. 1730) beschlossen. Es trat am in Kraft. Bis zur Änderung des Investmentsteuergesetzes wurden die Fondserträge direkt beim Anleger erfasst, wogegen die Investmentfonds nach der Reform selbst partiell körperschaftsteuerpflichtig sind. Die bisher transparente Besteuerung wird durch ein intransparentes Steuersystem ersetzt.

Das Investmentsteuerreformgesetz dient der Europarechtskonformität in Bezug auf die gleichwertige Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfondserträgen, da ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge bislang steuerlich schlechter gestellt waren als inländische Fonds. Zudem wollte der Gesetzgeber das Besteuerungssystem einfacher und verständlicher gestalten sowie den Kontroll- und Administrationsaufwand verringern.

Das InvStG ist gemäß § 1 Abs. 1 InvStG auf Investmentfonds und deren Anleger anzuwenden. Bei der steuerlichen Behandlung wird zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden.

Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG bei Investmentfonds

Aufgrund der Besteuerung bestimmter inländischer Erträge auf Ebene des Fonds mit Körperschaftsteuer, soll eine typisierende Teilfreistellung die steuerliche Vorbelastung des Fonds ausgleichen. Die Investmenterträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne) werden deshalb beim Anleger teilweise von der Besteuerung freigestellt. Die Teilfreistellung erfolgt pauschaliert und spiegelt nicht die tatsächlich vorbelasteten Erträge wieder.

Die Teilfreistellung ist in den §§ 20, 21 InvStG geregelt. Es ergeben sich folgende Teilfreistellungen für die jeweiligen Assetklassen:


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Natürliche Personen Privatvermögen
Natürliche Personen Betriebsvermögen
Körperschaften
Aktienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt
30 %
60 %
80 %
Mischfonds
fortlaufend ≥ 25 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt
15 %
30 %
40 %
Immobilienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Immobilien und Immobiliengesellschaften angelegt
60 %
60 %
60 %
Immobilienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Auslandsimmobilien und Auslandsimmobiliengesellschaften angelegt
80 %
80 %
80 %

Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG sind für bestimmte Anleger (Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Kreditinstitute) Einschränkungen in der Höhe der Teilfreistellungssätze bei Aktien- und Mischfonds zu beachten. Bei sonstigen Fonds sind die Investmenterträge vom Anleger in voller Höhe zu versteuern.

Die Teilfreistellungssätze sind bei betrieblichen Anlegern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Das gilt auch für Privatanleger, wenn kein inländischer Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist bzw. dieser der Höhe nach unzutreffend ist. Bei bilanzierenden Anlegern ist die Teilfreistellung außerhalb der Steuerbilanz anzuwenden.

Investmenterträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben sind, in der Steuerbescheinigung als Teil der Kapitalerträge enthalten und werden grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Die Teilfreistellung wird bereits vom Kreditinstitut/der einbehaltenden Stelle berücksichtigt, so dass nur die Nettobeträge in der Steuerbescheinigung angegeben sind.

Veräußerungsfiktion/Anwendungs- und Übergangsvorschriften § 56 InvStG

Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem alten und neuem Investmentsteuerrecht gelten nach § 56 Abs. 2 InvStG alle Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem InvStG in der am geltenden Fassung oder an Organismen, die zum erstmals unter das InvStG fallen (sog. Alt-Anteile) mit Ablauf des als veräußert und mit Beginn des als wieder angeschafft.

Als Veräußerungserlös und zugleich als Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, ist der Börsen- oder Marktpreis maßgeblich. Der zum berechnete fiktive Veräußerungsgewinn ist erst bei tatsächlicher Veräußerung/Rückgabe zu berücksichtigen. Er ist von der depotführenden Stelle bis zum zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten.

Aufgrund der Investmentsteuerreform wurden im Bereich der Vordrucke zur Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie auch zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen umfangreiche Änderungen erforderlich, auf die in den Anlagen jeweils hingewiesen wird.

2.3. Datenschutzhinweis

Die bisherigen Datenschutzhinweise der Vordrucke ESt 1 B, ESt 1 C wurden um folgende Information zu den Artikeln 13 und 14 der zum in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ergänzt:

„Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz”) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.”

Mit der Unterschrift auf dem entsprechenden Vordruck bestätigt die/der Steuerpflichtige die Informationen vorab zur Kenntnis genommen zu haben.

2.4. Einstellung im Formularmanagementsystem

Soweit für Steuererklärungen eine elektronische Übermittlungspflicht besteht, werden die zugehörigen Erklärungsvordrucke nicht mehr über das Internetangebot des Formular-Management-Systems (FMS) angeboten. Im FMS wird lediglich ein Hinweis auf die elektronische Übermittlungspflicht sowie ein Verweis auf das ELSTER-Online Portal erfolgen. Auf den Internetseiten der bayerischen Finanzämter und des BayLfSt wird weiterhin auf das FMS verlinkt, eine zusätzliche Einstellung von PDF-Dateien erfolgt nicht. Sämtliche Vordrucke stehen im AIS unter „Themen > Steuerrecht > Vordrucke > Feststellung > FZ 2018” zur Verfügung. Die im AIS eingestellten Vordrucke sind grundsätzlich nicht zum Ausdrucken und Versenden an Steuerpflichtige geeignet (sowohl der schwarzweiß als auch der farbige Ausdruck der „grünen” Vordrucke kann von SESAM nicht gescannt werden). Sofern für Härtefälle i. S. d. § 150 Abs. 8 AO weiterhin Papiervordrucke benötigt werden, stehen den Ämter von der zentralen Vordruckverwaltung beschaffte „grüne” Papiervordrucke zur Verfügung.

3. Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung

3.1. ESt 1 B – Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung

Die Abfrage zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen in Zeile 16 wurde dahingehend geändert, dass unter der Auswahl 3 der Verweis auf § 138a Abs. 4 AO entfernt wurde (nunmehr: „3 = ist eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft”). Hintergrund für die Entfernung des Gesetzeszitats ist, dass ein Missverständnis dahingehend möglich wäre, dass nur die Gesellschaften verpflichtet sind eine entsprechende Eintragung vorzunehmen, deren Muttergesellschaften keinen Country-by-Country-Reporting Bericht (CbCR) abgegeben haben. Nach § 138a Abs. 5 Nr. 3 AO müssen jedoch alle einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft i. S. d. § 138a Abs. 3 AO diese Angaben machen.

Im Abschnitt „Empfangsvollmacht” wurde vor der Zeile 19 die Zwischenüberschrift um den Zusatz „i. S. d. § 183 AO” ergänzt, da die Vollmachtsdatenbank keine Erteilung einer Empfangsvollmacht nach § 183 AO ermöglicht, so dass in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ein entsprechender Eintrag erforderlich ist. Bereits in der Anleitung zum Vordruck ESt 1 B zu den Zeilen 19 bis 24 wird darauf hingewiesen, dass hier der Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 AO anzugeben ist. Diese Formulierung wurde zur Klarstellung auch in den Vordruck aufgenommen.

Zur Erklärung, ob Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen vorliegen, wurde folgende neue Zeile 33 unter der neuen Abschnittsüberschrift „Angaben zu Spezial-Investmentanteilen” eingeführt:

Die Abfrage dient der automationstechnischen Erkennung und Aussteuerung der Fälle mit Einkünften aus Spezial-Investmentanteilen, die aufgrund der geringen Fallzahlen personell bearbeitet werden müssen.

Das Antragsrecht gemäß dem (BStBl 2016 I S. 1187) auf eine zeitanteilige Aufteilung der Gewerbesteuer-Messbeträge/der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel bestand nur im FZ 2017. Die Zeile 38 musste deshalb wie folgt umformuliert werden, wobei die bisherige Auswahlmöglichkeit „3 = Es wird ein Antrag gem. (BStBl 2016 I S. 1187, Rn. 34 Satz 3) gestellt.” entfallen ist:

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.2. Anlage FB – Angaben über die Feststellungsbeteiligten

In Zeile 2 wurden das Ankreuzfeld und der zugehörige Text „zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” entfernt. Hintergrund hierfür ist, dass sich softwareseitig Komplikationen im Verfahren SteuBel ergeben, wenn Vordrucke verschiedener Veranlagungs-/Feststellungszeiträume eingereicht werden. Für das Jahr 2018 erfolgt keine Anpassung der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung. Auch in der Anlage FB 2018 haben sich keine relevanten Änderungen ergeben, die eine Auswirkung auf die Erfassung der Daten im Rahmen der steuerlichen Erfassung haben. Die Anlage FB des FZ 2017 ist deshalb weiterhin bei einer Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung zu verwenden. Die Anlage FB 2018 ist damit nicht als Anlage zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vorgesehen. Im Formular-Management-System wird die Anlage FB für den FZ 2018 in der Rubrik „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung” ebenfalls nicht mehr eingestellt.

Aufgrund des entfernten zweiten Ankreuzfeldes wurde das erste Ankreuzfeld ebenfalls entfernt und nur der nachstehende Text bestehen gelassen, da die Anlage FB zu jeder Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erforderlich ist.

Aufgrund des Umstiegs auf die ELFE [1]-Beteiligten-Stammdaten konnten auf der Anlage FB die Kennzahlen 46.78 (Zeile 3), 46.72 (Zeile 6), 46.21 (Zeile 13), 701 (Zeile 14), 702 (Zeile 15), 101 (Zeile 31), 770 (Zeile 33), 772 (Zeile 34), 750 und 751 (Zeile 39), 762 (Zeile 40) und 719 (Zeile 41) entfallen. In diesem Zusammenhang konnte der auf der Vorderseite rechtsbündig in Höhe der Abschnittsüberschrift über der Zeile 3 enthaltene Sachbereich 45 entfernt werden. Dieser wurde in die Zeile 32 verschoben, in der die Kennzahl 45.764 aufgenommen wurde (siehe Erläuterung zur Zeile 32).

Für vermögensverwaltende Gesellschaften/Gemeinschaften ist in Zeile 32 bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Aussage zur Einkunftsart zu treffen. Um eine automationstechnische Unterscheidung zu ermöglichen (z. B. für die Berechnung von Carried Interests) wurde die Abfrage zur Art der Einkünfte wie folgt verkennziffert:

Umfasst die Feststellungserklärung ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ist nach dem Abschluss des abweichenden Wirtschaftsjahres ein Beteiligter in die Personengesellschaft eingetreten, ist für diesen Beteiligten ebenfalls eine Anlage FB abzugeben. Angaben zum Ein- und Austrittsdatum sind daher auch dann auszufüllen, wenn der Beteiligte außerhalb des Feststellungszeitraums eingetreten ist. Aus diesem Grund wurde in der neuen Zeile 40 die Abfrage des Ein- und Austrittdatums bei abweichendem Wirtschaftsjahr und Ein- oder Austritt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres sowie vor Ablauf des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraumes eingefügt. Die Abfrage ist relevant in Fällen mit gewerblichen Einkünften im Zusammenhang mit § 35 EStG. In diesem Zusammenhang wurde auch die Überschrift der Zeile 39 redaktionell angepasst.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.3. Allgemeine Erläuterungen zu den Anlagen FE 1 bis FE 5, zur Anlage FE-AUS 1 und Anlage FE-AUS 2, zur Anlage FE-KAP 1 sowie zu den Anlagen FE-K 1 bis FE-K 4 und der Anlage FE-OT

Die Abfrage zur Angabe der Zeilen, in denen eine vom allgemeinen Aufteilungsmaßstab abweichende Aufteilung erfolgt ist, wurden in den oben genannten Anlagen entfernt. Grund hierfür ist, dass diese Angaben im Rahmen der elektronischen Übermittlung und für das maschinelle Verfahren nicht relevant sind. Entsprechende Angaben können über das sogenannte „qualifizierte Freitextfeld” (Zeile 42 im Vordruck ESt 1 B) erfolgen.

3.4. Anlage FE 1 Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen

Aufgrund der Investmentsteuerreform wurden in der Anlage FE 1 die Zeilen 15 bis 20 neu aufgenommen, um eine automationstechnische Berechnung der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG der im Betriebsvermögen befindlichen Anteile zu ermöglichen. Die Eintragung ist aufgrund der verschiedenen Teilfreistellungssätze für die unterschiedlichen Fondsarten (Aktienfonds, Aktienfonds für die der erhöhte Aktienteilfreistellungssatz ausgeschlossen ist, Mischfonds, Mischfonds für die der erhöhte Aktienteilfreistellungssatz ausgeschlossen ist, Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds) getrennt vorzunehmen. Einzutragen sind die Bruttoerträge vor Teilfreistellung, die in den Zeilen 4 bis 6 und/oder Zeile 8 erklärten Einkünften enthalten sind und für die eine Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet. Die erklärten Werte sind, wie angegeben, in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.

Mit Urteilen vom ( und ) hat der BFH entschieden, dass bei Beteiligungen an mehrstöckigen Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG eine betriebs- und beteiligungsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Die Beschränkung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist danach auf jeder Feststellungsebene zu beachten. Die folgende Zeile 25 wurde deshalb neu in den Vordruck aufgenommen:

Die Ermittlung der Höchstbeträge ist hierbei von der Gesellschaft lt. einer gesondert einzureichenden Aufstellung vorzunehmen.

Aufgrund der neu eingefügten Zeilen 15 bis 20 stehen für Angaben zu weiteren festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, die in den Anlagen zur Steuererklärung selbst nicht abgefragt werden können, nunmehr nur noch die Zeile 26 und 27 für „Weitere Angaben” zur Verfügung.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.5. Anlage FE 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen

Zur vordrucktechnischen Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung 2018 musste auch die Anlage FE 2 angepasst werden.

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert und gehört zu dessen Betriebsvermögen ein Investmentanteil, ist der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt, Teil des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden. Darüber hinaus ist es erforderlich, aufgrund der Steuerermäßigung nach § 35 EStG die Veräußerungsvorgänge im Zusammenhang mit Einkünften aus Investmentanteilen separat abzufragen. In den neu eingefügten Zeilen 14 bis 19 wird getrennt nach Fondsarten des in den Zeilen 4 bis 6 enthaltenen Veräußerungs-/Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung Anwendung findet, abgefragt. Einzutragen sind die Bruttobeträge vor Anwendung der Teilfreistellung.

Die erklärten Werte sind in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.

Aufgrund der neu eingefügten Zeilen musste die bisherige Zeile 30 zur Erklärung weiterer Angaben entfallen.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.6. Anlage FE 3 – Aufteilung Sonderausgaben

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im Jahr 2017 den Sonderausgabenabzug von Direktspenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland überprüft und festgestellt, dass Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausland nur im Gesamtspendenbetrag für steuerbegünstigte Spenden (bisherige Zeile 4) erklärt wurden, nicht jedoch auch in der hierfür vorgesehenen separaten bisherigen Zeile 5, in der die im Gesamtbetrag enthaltenen Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland abgefragt wurden. Gleiches trifft auf die Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung der bisherigen Zeilen 7 und 8 zu. Die unzureichenden Eintragungen führten dazu, dass entsprechende Fälle automationsseitig nicht erkannt werden konnten, so dass keine Prüfung der Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers nach nationalem Recht erfolgte. Für die Überprüfung ist die Beibringung geeigneter Unterlagen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass es sich um einen zulässigen Zuwendungsempfänger handelt, der die inländischen Gemeinnützigkeitsstandards in gleicher Weise erfüllt. Aufgrund der Anregung des BRH wurde der Erklärungsvordruck dahingehend angepasst, dass eine getrennte Eintragung von Inlandsspenden und Spenden im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 3 und 4) sowie der Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung an Empfänger im Inland und an Empfänger im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 7 und 8) vorzunehmen ist.

In der neu eingefügten Zeile 12 wurde eine Eintragungsmöglichkeit der Steuerbegünstigung nach § 10g EStG geschaffen. Die Abfragen zu Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG und § 10g EStG wurden unter der Überschrift „Steuerbegünstigung nach” abgedruckt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.7. Anlage FE 4 – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG)/Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen

In Zeile 9 wurde die Auswahl „4 = Der Mitunternehmeranteil wurde nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht.” von der ersten Seite entfernt, und nur auf den Seiten 2 bis 4 beibehalten, da eine Personengesellschaft einen in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen Anteil nicht nach § 24 UmwStG übertragen kann. Die Übertragung nach § 24 UmwStG kann nur durch die Mitunternehmer erfolgen, die einheitlich ihre Anteile auf die neue Mitunternehmerschaft übertragen.

Der Auswahlwert „5” auf den Seiten 2 bis 4 bei der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG eines Mitunternehmeranteils wurde dergestalt ergänzt, dass der Mitunternehmer eine natürliche Person oder eine Mitunternehmerschaft sein muss, an der nur natürliche Personen beteiligt sind.

Der Auswahlwert „6” der Anlage FE 4 wurde um Fälle der mittelbaren Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (Gesellschaft) auf den Seiten 1 bis 4 ergänzt.

Die bislang in der neuen Zeile 10 enthaltene Abfrage zur Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrages, wenn der Betrieb oder ein von der Gesellschaft gehaltener Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich auf eine Mitunternehmerschaft übertragen wurde, ist entfallen. Grund hierfür ist die mangelnde Kenntnis des Betriebsstättenfinanzamtes der „abgebenden” Mitunternehmerschaft über das generelle Bestehen und die Höhe eines bereits festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrages auf Ebene der beteiligten natürlichen Person. Ferner hat das Betriebsstättenfinanzamt der „abgebenden” Mitunternehmerschaft keine Kenntnis über die Beteiligungshöhe einer an der „aufnehmenden” Mitunternehmerschaft beteiligten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Aufgrund der unentgeltlichen Übertragung ist jedoch davon auszugehen, dass der „abgebenden” Mitunternehmerschaft die Beteiligungshöhe der beteiligten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG an der „aufnehmenden” Mitunternehmerschaft bekannt ist und zutreffend erklärt werden kann. Wurde in Zeile 9 der Auswahlwert 6 eingetragen, ist deshalb in Zeile 10 der prozentuale Anteil für die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 oder 2 EStG an der aufnehmenden Gesellschaft anzugeben.

Die Abfragen zur Nachversteuerung nach § 34a EStG auf Seite 1 (Gesellschaft) gestaltet sich aufgrund der Änderungen wie folgt:

Die Abfrage zur Nachversteuerung nach § 34a EStG auf Seite 2 bis 4 (Beteiligte) gestaltet sich aufgrund der Änderungen wie folgt:

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.8. Anlage FE 5 – Weitere Angaben zu § 4 Abs. 4a, § 15a und § 34a EStG

Die Anlage FE 5 wurde an den FZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.9. Anlage FE-AUS 1 – Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern

Zur Umsetzung der Investmentsteuerreform zum erfolgten auf der Anlage FE-AUS 1 folgende Änderungen:

Aufgrund der sogenannten „per-country-limitation” sind im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat grundsätzlich gesondert zu erfassen. Dabei sind ausländische Investmentfonds dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Bei Investmentfonds ist zur technischen Umsetzung für jede Fondsart je Land eine eigene Anlage FE-AUS 1 einzureichen. Der Hinweis unterhalb der Formularüberschrift sowie die Bezeichnung der Zeile 3 wurden deshalb wie folgt abgeändert:

In Zeile 4 wurde die bisher nicht auf dem Vordruck enthaltene Einkunftsart „Sonstige Einkünfte” ergänzt.

Bei der in Zeile 5 enthaltenen Abfrage des für die Steuerermäßigung maßgeblichen Absatzes des § 34c EStG wurde die Kennzahl 273 entfernt. Diese Kennzahl wird im FEIN-Verfahren ab dem FZ 2018 nicht nur die Anwendung des § 34c EStG steuern, sondern über die Umwandlung in einen zweistelligen Kennzahlwert auch die Fondsart (lt. Zeile 7) beinhalten. Die elektronisch eingehenden Angaben zu § 34c EStG und zur Fondsart werden im FEIN-Verfahren dann zu einer zweistelligen Steuerungskennzahl zusammengezogen. In der neu eingeführten Zeile 7 ist bei Erträgen aus Investmentanteilen die Art des Fonds (Assetklasse) einzutragen. Die Deklaration der Fondsart ist erforderlich, um im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung die entsprechenden Teilfreistellungssätze automationstechnisch zu berücksichtigen.

Der in Zeile 9 enthaltene erläuternde Klammerzusatz wurde um den Hinweis ergänzt, dass die in den angegebenen Zeilen 4 bis 6 und 8 der Anlage FE 1 enthaltenen ausländischen Einkünfte vor Anwendung der Teilfreistellung i. S. d. §§ 20, 21 InvStG und/oder vor Abzug ausländischer Steuern einzutragen sind. Die Eintragung muss mit dem Bruttowert erfolgen.

Die bisherige Zeile 13 („In Zeile 11 enthaltene anzurechnende oder abzuziehende Steuern zu den Einnahmen aus Investmentanteilen lt. Zeile 10”) wurde entfernt. Ab dem FZ 2018 ist für die Anrechnung ausländischer Steuern aus Investmentanteilen die Höchstbetragsberechnung einschlägig. Im Zusammenhang mit der Streichung der bisherigen Zeile 13 wurde auch der bisherige Klammerzusatz in der Zeile 12 „(ohne ausländische Steuern lt. Zeile 13)” entfernt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.10. Anlage FE-AUS 2 – Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug

Die Auswahlmöglichkeit der Einkunftsart für nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionseinkünfte in Zeile 8 wurde analog zur Ergänzung in der Anlage FE-AUS 1 um ein Ankreuzfeld für „sonstige Einkünfte” ergänzt. Die Aufnahme erfolgt, da bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG Fälle mit ausländischen Einkünften auftreten können. Eine Verlustverrechnung ist ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zulässig, vgl. Fach-Info Ertragsteuer 16-2018 „Gesonderte Feststellung von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften im Ausland für Zwecke des Progressionsvorbehalts” . Die Eingabe der sonstigen Einkünfte erfolgt bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung im bereits bestehenden Sachbereich 18. Die Besonderheiten einer eventuellen Verlustausgleichsbeschränkung sind über die freien Erläuterungstexte darzustellen.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.11. Anlage FE-KAP 1 – Aufteilung Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern (bisher Anlage FE-KAP)

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom (BGBl. 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731) ergeben sich Auswirkungen auf die Gestaltung der Anlage FE-KAP 1. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung des InvStG 2018 erforderlichen Ergänzungen der Abfragen haben dazu geführt, dass nicht sämtliche Abfragen in der bisherigen Anlage FE-KAP untergebracht werden konnten. Aus diesem Grund wurden die Abfragen zu den Kapitalerträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (bisherige Zeile 16 bis 19 der Anlage FE-KAP 2017 – nunmehr Zeile 3 bis 6 der Anlage FE-KAP 2), die Abfragen zu den anzurechnenden Steuern auf Erträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (bisherige Zeile 26 bis 28 der Anlage FE-KAP 2017 – nunmehr Zeile 8 bis 10 der Anlage FE-KAP 2), sowie die Abfragen zu Familienstiftungen nach § 15 AStG (bisherige Zeile 29 bis 31 der Anlage FE-KAP 2017 – nunmehr Zeile 13 bis 15 der Anlage FE-KAP 2) auf die neue Anlage FE-KAP 2 verschoben.

Investmenterträge sind in der Steuerbescheinigung als Teil der Kapitalerträge enthalten und werden grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Die Teilfreistellungsbeträge sind bereits berücksichtigt, so dass nur die Nettobeträge in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden (vgl. BStBl 2018 I S. 13, Rz. 29). Auf eine zusätzliche Erfassung der Investmenterträge oder der Teilfreistellung nach dem InvStG wurde daher bei Beträgen, die aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können, verzichtet.

Die bisher in den Zeilen 4, 6, 8 und Zeile 12 enthaltenen Gesetzeszitate „i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG” und „i. S. d. § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG” wurden entfernt. Grund hierfür ist, dass die Angaben in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden und die Informationen der gesetzlichen Norm daher keine Relevanz (keinen Mehrwert) besitzen.

Aufgrund der Investmentsteuerreform wurde die neue Zeile 5 für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben und in Zeile 3 enthalten sind, aufgenommen.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind Investmentanteile deren Erwerb vor dem erfolgte und die seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Für diese Anteile wurde der bisherige Bestandsschutz für die Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile abgeschafft. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt vor dem und dem eingetreten sind, bleiben nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG steuerfrei. Wertveränderungen ab dem bis zur Veräußerung sind bis zu einem anlegerbezogenen Freibetrag von 100.000 € steuerfrei. Über diesen Freibetrag hinausgehende Gewinne sind steuerpflichtig. In Zeile 5 sind die (unsaldierten) Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile einzutragen, die aus Wertveränderungen ab dem stammen, um eine automatisierte Ermittlung und Fortentwicklung des Freibetrags auf der Ebene des Beteiligten (im Privatvermögen) zu ermöglichen. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung wird die Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen und die Summe der Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen gesondert ausgewiesen. Eine Berücksichtigung des Freibetrags erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten.

Analog zur neu eingeführten Zeile 5 wurde für die in den Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen eine Abfrage erforderlich. Deshalb wurde folgende neue Zeile 11 eingefügt:

In Zeile 17 wurde bei der Abfrage der Kapitalertragsteuer der Klammerzusatz „ohne Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG” ergänzt, da die Kapitalertragsteuer nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG auf der Anlage FE-KAP 2 in Zeile 11 einzutragen ist.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

3.12. Anlage FE-KAP 2 – Weitere Aufteilung Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern

Wie bereits in den Ausführungen zur Anlage FE-KAP 1 erläutert, konnten aufgrund der durch das InvStG 2018 erforderlichen Ergänzungen nicht mehr sämtliche Abfragen in der bisherigen Anlage FEKAP untergebracht werden und wurden auf die neue Anlage FE-KAP 2 ausgelagert.

Die Abfragen zu Kapitalerträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (bisher Anlage FEKAP 2017 Zeile 16 bis 19), wurden in Zeile 3 bis 6 erfasst.

In Zeile 7 wurde folgende Abfrage (analog zur Anlage KAP) neu aufgenommen:

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurde mit § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG eine materielle Korrespondenz zwischen der zutreffenden steuerlichen Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und der Gewährung des gesonderten Steuertarifs gemäß § 32d EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Das bedeutet, dass der gesonderte Steuertarif keine Anwendung findet, wenn der verdeckt ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der Körperschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat und damit nicht besteuert wurde. In der Folge erfolgt beim Anteilseigner die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung. Die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bisher erfolgte keine Abfrage in den Vordrucken, da vGAs in der Regel erst nach Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG verweist jedoch insbesondere auf Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrecht) weshalb die Abfrage in Zeile 7 ab dem FZ 2018 analog zur Anlage KAP aufgenommen wurde.

In Zeile 8 bis 10 wurden die Abfragen zu den anzurechnenden Steuern auf Erträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, sowie die anzurechnenden Steuern aus anderen Einkunftsarten (bisher Zeile 26 bis 28 der Anlage FE-KAP 2017) aufgenommen. Auch hier wurde analog zur Zeile 17 der Anlage FE-KAP 1 in Zeile 8 der Klammerzusatz „ohne Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG” ergänzt.

Für die bislang im Bereich „Weitere Angaben” zu erklärende beschränkt abziehbare Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Kapitalerträge i. S. d. § 36a Abs. 5 Nr. 1 EStG wurden auf der Anlage FE-KAP 2 eigenständige, strukturierte Abfragen geschaffen. In der neu aufgenommenen Abfrage in Zeile 11 ist die beschränkt abziehbare Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG einzutragen, für die der Ausnahmetatbestand des § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht gegeben ist. Die Eintragung hat in voller Höhe vor Kürzung, d. h. zu 100 % zu erfolgen. Der Abzug von den Einkünften auf Antrag nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG erfolgt erst im Rahmen der Veranlagung der Beteiligten. In Zeile 12 sind die Einnahmen i. S. d. § 36a Abs. 5 Nr. 1 EStG zu erklären. Die Information ist zur Prüfung des Schwellenwertes (20.000 €) auf Ebene des Beteiligten notwendig. Die Einnahmen müssen in den festgestellten Einkünften enthalten sein. Soweit in der Zeile 11 eine Eintragung vorgenommen wird, ist zwingend auch eine Eingabe in der Zeile 12 erforderlich.

In Zeile 13 bis 15 wurden die bisher in Zeile 29 bis 31 der Anlage FE-KAP 2017 enthaltenen Angaben zu Familienstiftungen nach § 15 AStG übernommen.

3.13. Anlage FE-KAP-INV – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Aufgrund der Investmentsteuerreform wurde zur Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (z. B. im Ausland verwahrte Investmentanteile), die Anlage FE-KAP-INV aufgelegt. Hintergrund für die separate Abfrage dieser Investmenterträge ist, dass die betreffenden Beträge nicht aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können. Vorangestellt ist festzustellen, dass die Anlage FE-KAP-INV zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (analog der Anlage KAP-INV zur Einkommensteuererklärung) entwickelt wurde, um dem Steuerpflichtigen als natürliche Person mit Investmenterträgen eine Hilfestellung zur Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge zu geben. Bei einer Gesellschaft mit Gewinneinkünften stellen die Investmenterträge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Korrekturen der Teilfreistellungssätze nach §§ 20, 21 InvStG sind in den Zeilen 15 bis 20 der Anlage FE 1 (laufende Einkünfte aus Investmentanteilen) oder in den Zeilen 14 bis 19 der Anlage FE 2 (Veräußerungs-/Aufgabegewinne) vorzunehmen. Die Teilfreistellungssätze für Investmenterträge des Betriebsvermögens sind daher ausschließlich auf der Anlage FE 1 und/oder der Anlage FE 2 zu berechnen. Die Anlage FE-KAP 1 und die Anlage FE-KAP-INV sind in diesen Fällen nicht auszufüllen.

Die Anlage FE-KAP-INV soll die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vereinfachen.

Hierzu wurde ein Berechnungsschema entwickelt, mit dem die Ermittlung der laufenden Erträge und der Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen strukturiert erfolgt. Durch die angegebenen Übertragungszeilen können die ermittelten Beträge auch zutreffend in die Zeilen 10 und/oder 11 der Anlage FE KAP 1 übertragen werden. Für jeden Investmentfonds ist entsprechend seiner Fondsart (Assetklasse = Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds und sonstiger Investmentfonds) eine eigene Eintragungsspalte auszufüllen. Anteile eines Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind bei Veräußerung jeweils in einer eigenen Anlage FEKAP-INV zu erfassen. In Zeile 2 ist die laufende Nummer der jeweiligen Anlage FE-KAP-INV zu vermerken.

In Zeile 3 und 4 erfolgen allgemeine Angaben zum Investmentfonds. Die ISIN (= International Securities Identification Number) und die Fondsbezeichnung sind hier anzugeben.

In Zeile 5 und 6 werden die laufenden Erträge des jeweiligen Fonds nach Abzug der Teilfreistellungssätze ermittelt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

In Zeile 7 bis 12 erfolgt die Ermittlung der Veräußerungsgewinne.

Bei der Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem angeschafft wurden, wird auf den ermittelten Veräußerungsgewinn eine Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG gewährt.

Bei der Veräußerung von Alt-Anteilen ist zwischen der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen und nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen wie folgt zu unterscheiden, da diese einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung unterliegen.

Bei Anschaffung der Investmentanteile vor dem ist der in der Zeile 13 ermittelte Betrag (Veräußerungsgewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG) in die Zeile 11 der Anlage FE-KAP 1 zu übertragen, so dass der Wert für die Fortschreibung des persönlichen Freibetrages von 100.000 € für bestandsgeschützte Alt-Anteile anlegerspezifisch ermittelt und so in die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit einfließen kann.

In Zeile 15 werden die in Zeile 6, 12 und/oder 14 ermittelten Zwischenergebnisse zusammengefasst und sind in Zeile 10 der Anlage FE-KAP 1 zu übertragen. Die Berücksichtigung des Teilfreistellungssatzes bei den einzelnen Investmenterträgen ist erforderlich, da die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren zwar brutto erklärt, jedoch netto festgestellt werden.

Hinweis zur Vorabpauschale:

Bisher wurden thesaurierte Erträge als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Die ausschüttungsgleichen Erträge werden aus Vereinfachungsgründen nach § 18 InvStG 2018 durch die Vorabpauschale ersetzt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da die Vorabpauschale für 2018 somit erst im Jahr 2019 als zugeflossen gilt, enthält die Anlage FEKAP-INV 2018 hierzu keine Abfragen. Auch entsprechende Erläuterungen werden erst im Rahmen der Veröffentlichung der Vordruckentwürfe für den FZ 2019 erfolgen.

3.14. Anlage FE-VM – Besteuerungsgrundlagen § 15a/§ 15b EStG

Die Anlage FE-VM wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.15. Anlage FE-K 1 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften

Die Anlage FE-K 1 wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.16. Anlage FE-K 2 – (Weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften

Die Anlage FE-K 2 wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.17. Anlage FE-K 3 – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften in Fällen der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)

Aufgrund des Beschlusses der ASt-Referatsleiter (ASt III/17, TOP 3.2) wurden die bisherigen Abfragen/Ergänzungen zum Schachtelprivileg DBA Frankreich („soweit es sich um Beträge handelt, die unter Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich fallen, sind hier nur die Nettoeinkünfte einzutragen”) aus Zeile 8 und 16 des Vordrucks entfernt. Zur Vereinbarkeit des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. B DBA Frankreich mit dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG beachte die Verfügung des LfSt Az. FG 2032.2.1-1015/103 St 32 vom 19.03.2018 (AIS > Themen > Steuerrecht > Ertragsteuern und Nebengesetze >Körperschaftsteuer > KStG > § 8b (Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)).

3.18. Anlage FE-K 4 – (Weitere) Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften

Die Anlage FE-K 4 wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.19. Anlage FE-OT – Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind

Die Abfragen zur abzuziehenden ausländischen Steuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG wurden an die in den Körperschaftsteuer-Vordrucken vorgenommenen Änderungen angepasst. Die Zeile 20 ist aufgrund der Umstrukturierung entfallen. Die Zeilen 21 und 22 wurden wie folgt gestaltet:

4. Vordrucke zur gesonderten Feststellung

4.1. ESt 1 D – Erklärung zur gesonderten Feststellung

Vor Zeile 21 wurde die Erläuterung „– Nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt keine entsprechende Bekanntgabevollmacht vorliegt – ergänzt.

Durch die aufgenommene Ergänzung soll verhindert werden, dass Eintragungen in den Zeilen 21 bis 26 vorgenommen werden, wenn bereits eine Bekanntgabevollmacht in der Vollmachtsdatenbank vorliegt. Die Eintragungen in den genannten Zeilen werden bei der Adressierung des Feststellungsbescheides trotz gespeicherter Bekanntgabevollmacht übernommen und könnten zu einer falschen Adressierung führen.

Wie bereits zur Anlage FE 3 ausgeführt wurde, hat der BRH im Rahmen der vorgenommenen Prüfung des Sonderausgabenabzug von Direktspenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland festgestellt, dass Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausland zum Teil nur im Gesamtspendenbetrag für steuerbegünstigte Spenden in der Zeile 36 eingetragen wurden, nicht jedoch zusätzlich in der hierfür vorgesehenen separaten Zeile 37, in der die im Gesamtbetrag enthaltenen Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland abgefragt wurden. Gleiches trifft für die Spenden in das zu erhaltene Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung in den Zeilen 40 und 41 zu. Die unzureichenden Eintragungen führten dazu, dass entsprechende Fälle automationsseitig nicht erkannt werden konnten, so dass keine Prüfung der Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers nach nationalem Recht erfolgte. Für die Überprüfung ist die Beibringung geeigneter Unterlagen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass es sich um einen zulässigen Zuwendungsempfänger handelt, der die inländischen Gemeinnützigkeitsstandards in gleicher Weise erfüllt. Aufgrund der Anregung des BRH wurde der Erklärungsvordruck dahingehend angepasst, dass ab dem FZ 2017 eine getrennte Eintragung von Inlandsspenden und Spenden im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 36 und 37) sowie der Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung an Empfänger im Inland und an Empfänger im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 40 und 41) vorzunehmen ist.

Zur Erklärung, ob Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen vorliegen wurde folgende neue Zeile 44 unter der neuen Abschnittsüberschrift „Angaben zu Spezial-Investmentanteilen” eingeführt:

Die Abfrage dient der automationstechnischen Erkennung und Aussteuerung der Fälle mit Einkünften aus Spezial-Investmentanteilen, die aufgrund der geringen Fallzahlen personell bearbeitet werden müssen.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

4.2. Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften

Aufgrund der Investmentsteuerreform mussten in der Anlage FG die Zeilen 7 bis 10 neu aufgenommen werden, um eine automationstechnische Berechnung der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG der im Betriebsvermögen befindlichen Anteile zu ermöglichen. Die Eintragung ist aufgrund der verschiedenen Teilfreistellungssätze für die unterschiedlichen Fondsarten (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds) getrennt vorzunehmen. Einzutragen sind die Bruttoerträge vor Teilfreistellung, die in den in Zeile 4 erklärten Einkünften enthalten sind und für die eine Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet. Die erklärten Werte sind, wie angegeben, in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.

Mit Urteilen vom ( und ) hat der BFH entschieden, dass bei Beteiligungen an mehrstöckigen Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG eine betriebs- und beteiligungsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Die Beschränkung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist danach auf jeder Feststellungsebene zu beachten. Die folgende Zeile 21 wurde deshalb neu in den Vordruck aufgenommen:

Die Ermittlung der Höchstbeträge ist hierbei vom Steuerpflichtigen lt. einer gesondert einzureichenden Aufstellung vorzunehmen.

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert und gehört zu dessen Betriebsvermögen ein Investmentanteil, ist der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt, Teil des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden. Darüber hinaus ist es erforderlich, aufgrund der Steuerermäßigung nach § 35 EStG die Veräußerungsvorgänge im Zusammenhang mit Einkünften aus Investmentanteilen separat abzufragen. In den neu eingefügten Zeilen 27 bis 30 wird getrennt nach Fondsarten der in Zeile 5 enthaltene Veräußerungs-/Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung Anwendung findet, abgefragt. Einzutragen sind die Bruttobeträge vor Anwendung der Teilfreistellung.

Durch die neu eingefügten Zeilen 27 bis 30 mussten die Abschnitte „Anzurechnende Steuern zu den Erträgen lt. Zeile 4” (bisherige Zeilen 23 bis 25) sowie „Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG” (bisherige Zeilen 26 und 27) auf die Seite 2 verschoben werden. Die Verschiebung hatte eine Änderung der Zeilennummerierung und der Zeilenverweise zur Folge.

Die Zeile 31 wurde um einen erläuternden Klammerzusatz „(ohne Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG)” ergänzt, da die Kapitalertragsteuer i. S. d. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht in dieser Zeile der Anlage FG enthalten sein darf.

In Zeile 51 wurde der Auswahlwert „5” bei der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG des Betriebes dergestalt ergänzt, dass die Übertragung auf eine natürliche Person oder eine Mitunternehmerschaft erfolgt ist, an der nur natürliche Personen beteiligt sind.

Der Auswahlwert „6” wurde um Fälle der mittelbaren Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ergänzt.

Die Abfrage in Zeile 52 wurde analog der Anpassung in Zeile 10 der Anlage FE 4 umgestellt. Die Abfrage zur Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrages ist entfallen, wenn der Betrieb oder ein im Betriebsvermögen gehaltener Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich auf eine Mitunternehmerschaft übertragen wurde. Wurde in Zeile 51 der Auswahlwert 6 eingetragen, ist deshalb in Zeile 52 der prozentuale Anteil für die Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 oder 2 EStG an der aufnehmenden Gesellschaft anzugeben.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

4.3. Anlage FG-AUS – Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern sowie weiterer Besteuerungsgrundlagen bei gesonderter Feststellung

Aufgrund der Reform der Investmentbesteuerung ergeben sich Auswirkungen auf die Gestaltung der Anlage FG-AUS.

Nach der sogenannten „per-country-limitation” sind im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat grundsätzlich gesondert zu erfassen. Dabei sind ausländische Investmentfonds dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Bei Investmentfonds ist jedoch für jede Fondsart je Land eine eigene Anlage FG-AUS einzureichen. Der Hinweis unterhalb der Formularüberschrift sowie die Bezeichnung der Zeile 3 wurden deshalb wie folgt abgeändert:

Bei der in Zeile 5 enthaltenen Abfrage des für die Steuerermäßigung maßgeblichen Absatzes des § 34c EStG wurde die Kennzahl 273 entfernt. Diese Kennzahl wird im FEIN-Verfahren ab dem FZ 2018 nicht nur die Anwendung des § 34c EStG steuern, sondern über die Umwandlung in einen zweistelligen Kennzahlwert auch die Fondsart (lt. Zeile 7) beinhalten. Die elektronisch eingehenden Angaben zu § 34c EStG und zur Fondsart werden im FEIN-Verfahren dann zu einer zweistelligen Steuerungskennzahl zusammengezogen. In der neu eingeführten Zeile 7 ist bei Erträgen aus Investmentanteilen die Art des Fonds (Assetklasse) einzutragen. Die Deklaration der Fondsart ist erforderlich, um im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung die entsprechenden Teilfreistellungssätze automationstechnisch zu berücksichtigen.

Der in Zeile 9 enthaltene erläuternde Klammerzusatz wurde um den Hinweis ergänzt, dass die in der Zeile 4 der Anlage FG enthaltenen ausländischen Einkünfte vor Anwendung der Teilfreistellung i. S. d. §§ 20, 21 InvStG und/oder vor Abzug ausländischer Steuern einzutragen sind. Die Eintragung muss mit dem Bruttowert erfolgen.

Die bisherige Zeile 13 („In Zeile 11 enthaltene anzurechnende oder abzuziehende Steuern zu den Einnahmen aus Investmentanteilen lt. Zeile 9”) wurde entfernt. Ab dem FZ 2018 ist für die Anrechnung ausländischer Steuern aus Investmentanteilen die Höchstbetragsberechnung einschlägig. Im Zusammenhang mit der Streichung der bisherigen Zeile 13 wurde auch der bisherige Klammerzusatz in der neuen Zeile 12 „(ohne ausländische Steuern lt. Zeile 12)” entfernt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den FZ 2018.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2532. 1. 1-37/10 St36

Fundstelle(n):
IAAAH-06936

1ELFE = Einheitliche Länderübergreifende Festsetzung (ELFE)