EuGH Urteil v. - C-51/18

Instanzenzug:

Gründe

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

27Die Kommission ist der Ansicht, dass die Pflicht der an der Weiterveräußerung eines Werks Beteiligten, eine Vergütung an den Urheber zu entrichten, allein dazu diene, eine gerechte Beteiligung des Urhebers am Wert seines Originalwerks sicherzustellen. Diese gerechte Beteiligung stelle aber nicht den Gegenwert für eine Leistung des Urhebers dar, denn sie stehe nur in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert des Originalwerks, der sich für den Urheber aus dem ohne seine Genehmigung erfolgenden Weiterverkauf seines Werks ergebe. Die Höhe der Vergütung werde durch Gesetz endgültig festgelegt.

28Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom , SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und 26), dass eine Lieferung oder Leistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann gegen Entgelt erbracht werde, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bilde. Zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse also ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellten, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, erbracht worden sei.

29Die dem Urheber zu zahlende Vergütung aus dem Folgerecht sei jedoch offensichtlich kein Gegenwert für eine vom Urheber erbrachte Leistung, sondern richte sich allein nach dem bei der Weiterveräußerung des Werks erzielten Preis, auf dessen Höhe der Urheber keinen Einfluss habe. Dem Urheber stehe die Vergütung zu, ohne dass er irgendeine Leistung – sei es durch Tun oder durch Unterlassen – erbringen müsse oder erbringen könne. Demzufolge sei die Vergütung aus dem Folgerecht kein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

30Außerdem könne, da der Urheber die Weiterveräußerung eines Werks weder verhindern noch sonst Einfluss darauf nehmen könne und somit keine Leistung mehr erbringe, nicht angenommen werden, dass er eine Leistung in Form der Duldung der Weiterveräußerung erbringe. Das Folgerecht zähle daher auch nicht zu den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten.

31Darüber hinaus sei das im Vorverfahren geltend gemachte Argument der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, die fortgesetzte Verwertung der Rechte anderer Kunstschaffender der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, die Folgerechtsvergütung aber nicht. Da die Lage der Urheber von Originalen eines Kunstwerks hinsichtlich des ihnen bei der Ausübung weiterhin bestehender Nutzungs- und Verwertungsrechte gebührenden Entgelts nicht der anderer Kunstschaffender entspreche, stehe es auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht entgegen, wenn das Entgelt dieser anderen Kunstschaffenden besteuert werde, die Folgerechtsvergütung dagegen nicht.

32Das Gleiche gelte für das Argument der Republik Österreich, wonach die Vergütung aus dem Folgerecht der Mehrwertsteuer unterliegen müsse, weil sich für den Urheber des Originals dadurch die Steuerbemessungsgrundlage seiner beim ersten Inverkehrbringen des Originals erbrachten Leistung ändere. Die Folgerechtsvergütung, die anhand des bei der Weiterveräußerung des Werks erzielten Verkaufspreises berechnet werde, sei völlig unabhängig davon, welches Entgelt der Urheber mit dem ersten Erwerber des Werks vereinbart habe. Der Urheber habe z. B. auch dann Anspruch auf die Folgerechtsvergütung, wenn er das Original verschenkt habe.

33In ihrer Klagebeantwortung trägt die Republik Österreich vor, die dem Urheber eines Werks gebührende Folgerechtsvergütung müsse der Umsatzsteuer unterliegen, da der Weiterverkauf dieses Werks ein Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sei.

34Unter Berufung auf die Urteile vom , Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 35), und vom , Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32), macht die Republik Österreich geltend, Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung sei, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Nach den Urteilen vom , Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14 ff.), und vom , Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32), liege solch ein unmittelbarer Zusammenhang vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde.

35Somit unterliege die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer, wenn es zu einem Leistungsaustausch komme, der im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbracht werde. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

36Was insbesondere das Vorliegen eines Leistungsaustauschs betreffe, sei das Urteil vom , SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), nicht einschlägig, da sich die darin entwickelte Argumentation des Gerichtshofs nicht auf die Folgerechtsvergütung übertragen lasse, die nicht mit einem echten Schadensersatz vergleichbar sei.

37Die Folgerechtsvergütung solle dem Künstler eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg seines Werks gewähren. Aufgrund der Erschöpfung seines Verbreitungsrechts habe der Künstler den Weiterverkauf seines Werks zu dulden, und die Folgerechtsvergütung sei damit verknüpft. Der Künstler erhalte ein Entgelt dafür, dass sein Werk weiterverkauft werde und zwischenzeitlich an Wert gewonnen habe. Die Folgerechtsvergütung habe also einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Künstlers. Sie entspreche daher im Wesentlichen einer steuerbaren (Gegen-)Leistung, die zu der (Gegen-)Leistung beim Kauf des Kunstwerks hinzukomme. Insofern könne man in der Folgerechtsvergütung eine Art Enteignungsentschädigung sehen, die typischerweise der Umsatzsteuer unterliege.

38Die Republik Österreich wiederholt außerdem ihr im Vorverfahren geltend gemachtes Argument, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulasse, gleichartige Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln.

39Darüber hinaus macht sie geltend, selbst wenn die Folgerechtsvergütung kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung sein sollte, erhöhe sie gleichwohl die Steuerbemessungsgrundlage des Umsatzes zwischen dem Urheber des Kunstwerks und dessen Erstkäufer.

40Insoweit verweist die Republik Österreich auf den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/84, wonach das Folgerecht dem Ausgleich von Wertsteigerungen diene. Bedenke man in diesem Zusammenhang, dass manche Originalwerke mit voranschreitender Zeit starke Wertsteigerungen aufwiesen, die bei einer Weiterveräußerung nicht dem Urheber, sondern dem jeweiligen Verkäufer zugutekämen, könne die Folgerechtsvergütung als Beteiligung des Urhebers an dieser Wertsteigerung qualifiziert werden. Daher sei sie mit einer Wertsicherung vergleichbar, die dem Urheber kraft Gesetzes zustehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

41Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Republik Österreich vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen zu haben, dass sie die Vergütung, die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts gebührt, der Mehrwertsteuer unterwirft.

42Nach Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer.

43Ohne dass über die – von den Parteien im Übrigen nicht aufgeworfene – Frage entschieden zu werden braucht, ob die Zahlung der Folgerechtsvergütung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden kann, ist somit zu prüfen, ob eine solche Zahlung gegen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 24).

44Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Veräußerer bzw. Leistenden und dem Erwerber bzw. Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Veräußerer oder Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den Gegenstand oder die Dienstleistung bildet, der oder die dem Erwerber oder Leistungsempfänger geliefert bzw. erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45Die Republik Österreich vertritt erstens die Auffassung, dass es sich bei der Folgerechtsvergütung um die Gegenleistung bei einem Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses handle. Sie stellt zwar nicht in Abrede, dass der Urheber des Originals eines Kunstwerks nicht an der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Weiterverkauf des Kunstwerks beteiligt ist, meint aber, dass er durch die Duldung des Weiterverkaufs eine Leistung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbringe.

46Dazu ist festzustellen, dass zwar nach Art. 25 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Dienstleistung u. a. in der Duldung einer Handlung oder eines Zustands bestehen kann.

47Entgegen der von der Republik Österreich offenbar vertretenen Auffassung entsteht jedoch das Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen der Weiterverkauf eines Originalwerks erfolgt, allein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ohne dass das Bestehen eines Folgerechts des Urhebers dieses Werks darauf Einfluss hätte. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der Urheber dadurch, dass er in den Genuss des Folgerechts kommt, in irgendeiner Weise – sei es auch nur mittelbar – am Weiterverkauf beteiligt wäre, insbesondere indem er dieses Geschäft duldet.

48Zunächst treffen nämlich die Parteien des Weiterverkaufs eine freie Vereinbarung über die Übertragung des betreffenden Werks durch den Verkäufer und über den vom Käufer zu zahlenden Preis, ohne den Urheber des Werks in irgendeiner Weise um Zustimmung ersuchen oder konsultieren zu müssen. Der Urheber verfügt über kein Mittel, das es ihm ermöglicht, in den Weiterverkauf einzugreifen und ihn insbesondere zu verhindern, falls er nicht mit ihm einverstanden sein sollte.

49Sodann hat der Urheber des Originals eines Kunstwerks, das weiterverkauft wird, gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung dieses Werks, die grundsätzlich vom Verkäufer zu zahlen ist. Da jedoch das Folgerecht dieses Urhebers, aus dem sich die Pflicht des Verkäufers ergibt, ihm die dafür vorgesehene Vergütung zu zahlen, auf dem Willen des Unionsgesetzgebers beruht, ist davon auszugehen, dass es nicht im Rahmen eines jedweden Rechtsverhältnisses zwischen dem Urheber und dem Verkäufer Anwendung findet.

50Schließlich soll das Folgerecht nach dem Willen des Unionsgesetzgebers, der im ersten Satz des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/84 zum Ausdruck kommt, den Urhebern der von ihr erfassten Originalkunstwerke, d. h. von Werken der bildenden Künste, eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Urhebern keineswegs die Möglichkeit geben will, sich an den Umsätzen des Weiterverkaufs ihrer Werke zu beteiligen, sondern ihnen lediglich einen Anspruch auf Beteiligung an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Weiterverkäufe nach deren Abschluss verschaffen will.

51Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach die Folgerechtsvergütung die Gegenleistung bei einem Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sei, an dem der Urheber durch die Duldung des Weiterverkaufs teilhabe.

52Zweitens meint die Republik Österreich, dass die Leistung, die der Urheber eines von der Richtlinie 2001/84 erfassten Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Folgerechts erbringe, mit Leistungen vergleichbar sei, die andere Kunstschaffende bei der Aufführung ihrer Werke erbrächten. Da diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterlägen, müsse dies auch für die Leistung gelten, die der Urheber des Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Folgerechts erbringe.

53Hierzu ist dem zweiten Satz des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/84 zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber den Unterschied zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden herausstellen wollte, weil Letztere im Gegensatz zu Ersteren Einnahmen aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke erzielten.

54Wie die Kommission zutreffend ausführt, bestehen nämlich Werke der bildenden Kunst nur ein einziges Mal, und die mit ihnen verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte sind mit ihrem erstmaligen Inverkehrbringen erschöpft. Andere Werkstücke werden dagegen wiederholt zur Verfügung gestellt, und das ihren Urhebern dafür gebührende Entgelt vergütet eine Leistung, die in der wiederholten Zurverfügungstellung besteht. Die Vergütung aus dem Folgerecht ist somit nicht mit dem Entgelt für die Ausübung der fortbestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen anderen Werken vergleichbar.

55Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, mit dem der Unionsgesetzgeber im Bereich der Mehrwertsteuer den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zum Ausdruck gebracht hat, verlangt aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a., dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Lietuvos geležinkeliai, C-250/11, EU:C:2012:496, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56In Anbetracht der Feststellung in Rn. 54 des vorliegenden Urteils kann somit der Umstand, dass die Vergütungen aus den Rechten auf fortgesetzte Nutzung und Verwertung anderer Werke als solcher der bildenden Künste der Mehrwertsteuer unterliegen, ihre Erhebung auch auf die Folgerechtsvergütung nicht rechtfertigen.

57Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgerechtsvergütung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt entrichtet wird.

58Drittens ist das hilfsweise vorgebrachte Argument der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach die Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterliegen müsse, weil sich für den Urheber des Originalwerks die Steuerbemessungsgrundlage der Leistung ändere, die er beim ersten Inverkehrbringen des Originalwerks erbracht habe.

59Wie aus Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei Dienstleistungen nämlich alles, was den Wert der Gegenleistung der erbrachten Dienstleistung bildet. Da die Folgerechtsvergütung aber, wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, nicht die Gegenleistung für die vom Urheber beim ersten Inverkehrbringen seines Werks erbrachte Leistung oder für eine andere von ihm erbrachte Leistung ist, kann sie keine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage der vom Urheber beim ersten Inverkehrbringen seines Werks erbrachten Leistung bewirken.

60Nach alledem hat die Republik Österreich, da die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verstoßen, dass sie eine solche Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

Kosten

61Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAH-06818