Klausurentraining für Steuerfachangestellte
17. Aufl. 2019
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Klausursatz II: Lösung Rechnungswesen
Vorbemerkung zu den Kontenbezeichnungen in den Lösungen:
Die §§ 266, 275 HGB regeln, welche Posten in der Bilanz und in der GuV auszuweisen sind. Das HGB schreibt aber kein bestimmtes Buchführungssystem vor und damit auch nicht die Bezeichnung der Konten. Gleichwohl müssen die Geschäftsvorfälle so gebucht werden, dass ein Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleistet ist. Und aus steuerlichen Gründen (z. B. USt, einkommensteuerliches Teileinkünfteverfahren) bietet es sich an, bereits bei der Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle die steuerlichen Konsequenzen im Blick zu haben und entsprechend differenziert zu buchen. In der Praxis ist vor diesem Hintergrund der „DATEV-E-Bilanz Standardkontenrahmen (SKR) 03“ sehr stark verbreitet. Die Kontenbezeichnungen in den Lösungen entsprechen weitgehend dem SKR 03. In den Lösungen zu den Klausuren werden jedoch regelmäßig auch andere zutreffende Kontenbezeichnungen zugelassen, wenn sich aus der Aufgabenstellung nichts anderes ergibt.
Hinweis zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG):
Das BilRUG ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach d...