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Lexikon Lohnbüro 2021 vom

Anhang 6a „Riester-Rente“

1. Einleitung

a) Allgemeines

Im Jahre 2002 begann die staatliche Förderung für den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens. Damit wurde neben der gesetzlichen Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Anhang 6) eine dritte Säule der Altersvorsorge eingeführt. Ziel ist es, die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage zu stellen, die es ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards trotz der Absenkung des Rentenniveaus bei der gesetzlichen Sozialversicherungsrente bzw. der Beamtenversorgung im Alter zu gewährleisten. Niemand ist allerdings verpflichtet, einen privaten Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Dies geschieht immer noch auf rein freiwilliger Basis. Die Zahl der abgeschlossenen „Riester-Verträge“ stagniert bei rund 16,5 Millionen Verträgen. Gut 1/5 der Verträge ist zudem „ruhend“ gestellt, d. h., es werden von den Sparern keine weiteren Beiträge eingezahlt.

Erwähnenswert ist, dass der Staat bei „Hartz IV-Empfängern“ nicht auf das geförderte Vermögen eines „Riester-Vertrags“ zugreift (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Durch die Schaffung eines Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werde...