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Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht
Die einkommensteuerlichen Regelungen – insbesondere zur Zusammenveranlagung (= Steuerklasse III, IV, V und Faktorverfahren) für Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind bei ausländischen Steuerpflichtigen nach dem Gesetz des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Damit setzt die Anwendung der Steuervergünstigungen für Ehegatten auf eine ausländische Lebenspartnerschaft voraus, dass die Form der Lebensgemeinschaft nach dem Recht dieses Staates der Ehe in diesem Land rechtlich vergleichbar ausgestaltet ist. Dies trifft bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach tschechischen Recht (registrované partnerstvi) zu. Auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Lebenspartnerschaft mit der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes kommt es hingegen nicht an.
Folgende Lebensgemeinschaften sind nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates einer Ehe in diesem Land nicht rechtlich vergleichbar ausgestaltet: Französische PACS, luxemburgische PACS, niederländische geregistreede Partners, portugiesische união de facto und eingetragene Lebenspartnerschaft verschiedengeschlechtlicher...