Online-Nachricht - Dienstag, 05.02.2019

Berufsrecht | beA-Pause lässt Geschäftsgrundlage nicht entfallen (BRAK)

Der Einzug der Gebühren für die beA-Karte durch die Bundesnotarkammer war auch für die Zeit rechtmäßig, in der das beA nicht genutzt werden konnte (). Hierauf weist die BRAK aktuell hin.

Sachverhalt: Seit dem sind u.a. alle in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte nach § 31a VI BRAO verpflichtet, die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzuhalten, um auf ihr beA zugreifen zu können. Erforderlich sind dafür u.a. Sicherungsmittel (§ 31a III BRAO), in der Regel also eine beA-Karte. Während die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA betreibt, werden die beA-Karten durch die Bundesnotarkammer (BNotK) ausgegeben. Anwältinnen und Anwälte können dort ihre beA-Karten bestellen. Hierzu wird zwischen dem jeweiligen Nutzer und der Bundesnotarkammer ein Kartenvertrag abgeschlossen, der eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat (vgl. § 4 der AGB).

Sachverhalt: Da das beA im Jahr 2018 wegen einer grundsätzlichen sicherheitstechnischen Überarbeitung zeitweilig nicht genutzt werden konnte, war eine Anwältin der Meinung, die BNotK habe die Jahresgebühr für die beA-Karte zu Unrecht per SEPA-Lastschrift eingezogen.

Das AG Köln teilte ihre Auffassung hingegen nicht und wies den Antrag auf Rückzahlung der Jahresgebühr ab:

  • Es ist kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben.

  • Insbesondere hat keine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Denn die Pflicht, die beA-Karte vorzuhalten, hat auch ohne die aktuelle Verfügbarkeit des beA bestanden.

  • Zudem trägt immer der Gläubiger einer Sachleistung das Risiko ihrer Verwertbarkeit.

  • Selbst wenn man annimmt, die Verwendbarkeit der Karte ist zur Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien erhoben worden, kann nur dann eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden, wenn die Verwendbarkeit dauerhaft und endgültig nicht mehr gegeben ist. Und selbst in diesen Fällen fordert der BGH, dass die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen muss.

  • Alle diese Voraussetzungen liegen in dem zu entscheidenden Fall nicht vor. Der Anspruch der Bundesnotarkammer auf die Zahlung des Entgelts für beA-Karten wurde also durch die vorübergehend entfallene Nutzungsmöglichkeit des beA nicht berührt.

Hinweis:

Es kann momentan zu Problemen bei der Anmeldung am beA kommen. Die BRAK wird auf ihrer Homepage darüber informieren, sobald die Störung behoben ist.

Quelle: BRAK, Newsletter zum besonderen elektronischen Antwaltspostfach 4/2019 v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-06703