Online-Nachricht - Montag, 04.02.2019

Einkommensteuer | Kosten der Jägerprüfung keine WK einer angestellten Landschaftsökologin (FG)

Aufwendungen für eine Jägerprüfung sind keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Kosten für den Erwerb eines Jagdscheines als Fortbildungskosten: Die Klägerin ist angestellte Landschaftsökologin. Ihr Arbeitgeber, der die streitigen Aufwendungen für den Jagdschein nicht übernommen hatte, stellte der Klägerin für das FA eine Bescheinigung aus, in der er erklärte, dass es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, die als Arbeitszeit angerechnet worden sei. Das FA erkannte die Kosten nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Der Erwerb eines Jagdscheins ist - ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins - nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist (vgl. ).

  • Nur dann kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist.

  • Nach diesen Grundsätzen ist der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsökologin.

  • Die Klägerin nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führt auch keine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich.

  • Soweit die Klägerin ausführt, dass der Jagdschein hilfreich sei, um Anschluss an Jagdhund-Clubs zu finden, deutet dies auf private Interessen der Klägerin hin.

  • Der Vortrag der Klägerin, dass ein Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben bzw. Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich der Wildtierforschung sei, mag zutreffen. Allerdings hat sie nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie eine berufliche Veränderung in diese Bereiche anstrebt.

  • Insoweit fehlt es an dem für den (vorweggenommenen) Werbungskostenabzug erforderlichen hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die Frage, ob ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang oder eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnender Bildungsmaßnahme vorliegt, obliegt der Würdigung im Einzelfall.

Quelle: FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-06663