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Erbauseinandersetzung bei mehreren Erbengemeinschaften
Gibt es zwei personenidentische Erbengemeinschaften, können die Miterben entweder jede Erbengemeinschaft getrennt oder aber alle Erbengemeinschaften einheitlich auseinandersetzen. Bei einer getrennten Auseinandersetzung ist dann für jede Erbengemeinschaft gesondert zu prüfen, ob der Nachlass steuerneutral geteilt wird oder ob es sich für die einzelnen Miterben um Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgänge handelt. Bei einer einheitlichen Auseinandersetzung ist hingegen für den gesamten Nachlass und damit für beide Erbengemeinschaften zu prüfen, ob der Nachlass steuerneutral geteilt wird oder ob es sich für die einzelnen Miterben um Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgänge handelt.
Hintergrund: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hat. Die Erben ...