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BMF 07.12.2018 III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003, IWB 3/2019 S. 103

BMF | Zur Anschrift auf einer Rechnung

Nachdem der BFH auf Druck des EuGH unlängst seine Rechtsprechung zur Anschrift auf einer Rechnung änderte, hat auch das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend abgeändert. Für eine Rechnung reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es genügt [i]Wirtschaftliche Tätigkeiten unter Rechnungsanschrift nicht mehr nötig – c/o-Adressen sind zulässigvielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift – und zwar (nunmehr) auch eine c/o-Adresse. Allerdings werden die Anforderungen an die Rechnungsanschrift an anderer Stelle verschärft: die Adressen von Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Betriebsteilen sind nach Auffa...

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