Steuerschuldnerschaft des Unternehmers für Leistungen von Unternehmen mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet, inländische
Betriebsstätte, Bescheinigung, Vorsteuerabzug
Leitsatz
1) Hat der Unternehmer nicht nachgewiesen, dass Unternehmen mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ihm gegenüber Werkleistungen
erbracht haben, für die diese die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schulden, ist der Unternehmer gemäß § 13b Abs.
1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG insoweit selbst Steuerschuldner.
2) Die Steuerschuldnerschaft fällt nach § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG nicht auf die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen
zurück, wenn diese weder in den Räumlichkeiten der Klägerin noch in den im Inland vorgehaltenen eigenen Räumlichkeiten eine
umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet haben.
3) Ist zweifelhaft, ob die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Inland ansässig waren und die Leistungen
unter Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte erbracht haben, kann deren Steuerschuldnerschaft nur aufgrund Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG fingiert werden.
4) Die in diesem Fall auszusprechende Versagung des Vorsteuerabzugs verstößt nicht gegen übergeordnetes Recht. Im Klageverfahren
gegen den USt-Bescheid kann der Vorsteuerabzug auch nicht im Wege der Billigkeit nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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