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BFH 06.08.2018 X B 22/18, StuB 3/2019 S. 135

Nichtigkeit von Schätzungen

Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Stpfl. durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren („Strafschätzung“), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzukommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d. h. objektiv fehlerhaft ist (Bezug: § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1, 2 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Praxishinweise

(1) Im entschiedenen Fall wurden für einen Gewerbebetrieb infolge der Nichtabgabe von Steuererklärungen in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuersteuerbescheiden statt der tatsächlich angefallenen Verluste Gewinne geschätzt. Da keine der Korrekturvorschriften der AO einschlägig war, hätte die Klägerin eine Berücksichtigung der Verluste nur n...

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