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BSG 27.11.2018 B 2 U 8/17 R, NWB 6/2019 S. 311

Unfallversicherung | Arbeitsunfall im häuslichen Bereich

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls sind nicht schon deshalb zu verneinen, weil die öffentlich zugängliche Treppe dem Unternehmen und seinen Betriebszwecken nicht wesentlich dient.

Anmerkung:

Der 2. Senat hat bis zu der Entscheidung NWB OAAAG-70817 u. a. auf das Kriterium der „objektiven“ Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten bei Unfällen hingewiesen, die sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. [i]Meier, Unfallversicherung, infoCenter NWB RAAAB-13236 Dementsprechend hat der Senat nun entschieden, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine...

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