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BAG 23.10.2018 1 ABN 36/18, NWB 6/2019 S. 310

Mitbestimmung | Softwarebasiertes Personalverwaltungssystem

Das Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des S. 311Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Dann bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Nutzung und den Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme, und zwar unabhängig davon, ob es dabei um eine alltägliche Standardsoftware (hier: Microsoft Excel) geht oder ob eine „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ überschritten wird.

Anmerkung:

Der Senat sieht die von der Arbeitgeberin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Fragestellung als nicht klärungsbedürftig an, weil es anerkannt sei (vgl.

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