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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 60

Miterbengemeinschaft: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse

Innen- und Außenverhältnis, Vollmachten und Unternehmensbeteiligung

Dr. Rüdiger Werner

Eine Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Ziel ist vielmehr die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben. Tatsächlich stellt jedoch die sofortige Auseinandersetzung des Nachlasses in der Realität eher die Ausnahme von der Regel dar. Besteht unter den Erben keine Einigkeit darüber, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll, ist die Auseinandersetzung ein langwieriges und schwerfälliges Unterfangen. Die Frage, wie der Nachlass bis zur Auseinandersetzung und Teilung des Nachlassvermögens zu verwalten ist, hat daher erhebliche Bedeutung. Wie dies zu geschehen hat, regelt das BGB in den §§ 2038 ff. Sie sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.

Kernaussagen
  • Die Miterbengemeinschaft ist auf die Zusammenarbeit der Miterben angewiesen und daher konfliktanfällig. Bereits ein Miterbe, der aus welchen Gründen auch immer, mit der Art der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einverstanden ist, kann diese nachhaltig blockieren. Dies führt regelmäßig zu gerichtlichen Verfahren unter den Miterben, die vor dem Prozessgericht zu führen sind.

  • Diese Entwicklung kann der Erblasser nur vermeiden, wenn er ...

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