NWB-EV Nr. 2 vom Seite 41

Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 sind da – fast ...

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Das BMF hat den seit Langem erwarteten Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien vorgelegt. Der Entwurf 2019 trägt „im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung“ – selbstverständlich steht dabei das erheblich umgestaltete und erweiterte System der betrieblichen Verschonung im Fokus. Die Regelungen der im Jahr 2017 hierzu ergangenen koordinierten Ländererlassen (AEErbSt 2017) wurden in den Entwurf eingearbeitet. Die Ausführungen zu den §§ 13a, 13b, 13c, 28 und 28a ErbStG gelten somit – anders als die koordinierten Ländererlasse – nunmehr einheitlich in allen 16 Bundesländern (die koordinierten Ländererlasse galten hingegen für alle Länder mit der Ausnahme von Bayern).

Annette Höne erläutert in ihrem Beitrag ab der die hervorzuhebenden Änderungen. Neu ist zum Beispiel die Aussage, dass die Investitionsklausel auch auf nachgelagerten Beteiligungsstufen zur Anwendung kommen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser seinen Plan auf dieser Beteiligungsstufe tatsächlich durchsetzen konnte.

Des Weiteren kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen laut Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen i. S. des R E 13d Abs. 1 ErbStR 2019-E zwar zum Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) gehören, jedoch die Anwendung des § 13a ErbStG vollständig ausgeschlossen ist, weil die Verwaltungsvermögensquote i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG mindestens 90 % beträgt.

Viele der durch den AEErbSt 2017 nicht geklärte oder sogar neu aufgeworfene Zweifelsfragen und Kritikpunkte werden auch mit dem Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 nicht vollständig beseitigt. Die Verbände hatten bis zum 24. Januar die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die noch bestehenden Zweifelsfragen durch mögliche Änderungen des Entwurfs geklärt werden. Ob auch die Hinweise zu den Richtlinien bereits Änderungen erfahren haben, ist noch nicht bekannt. Eine Übersicht einzelner Stellungnahmen der Verbände haben wir im Anschluss an den Beitrag von Annette Höne auf der ergänzt.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2019 Seite 41
NWB TAAAH-05995