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Online-Nachricht - Montag, 28.01.2019

Einkommensteuer | Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien (FG)

Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger hatte Aktien der X Company im Privatvermögen. Die X firmierte bis Mitte 2009 als Y. Y hatte im Juni 2009 Insolvenz gemäß Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechts angemeldet. Im Zuge des Insolvenzverfahrens entstand eine neue Gesellschaft Y, in die ertragsstarke Firmenteile, bspw. zukunftsfähige Marken und Produktionsstandorte, überführt wurden. Daneben und unabhängig davon bestand die "alte Y" fort. Sie wurde in Y Liquidation umbenannt. In ihr verblieben ertragsschwache Teile der vormaligen Y sowie Verbindlichkeiten und sonstige Belastungen, die abgewickelt werden sollten. Am teilte die das Aktiendepot führende V-Bank dem Kläger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien der Y Liquidation als wertlos eingestuft habe. Es sei mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen. Daher seien die Anteile ersatzlos ausgebucht worden. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger einen Verlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe der Anschaffungskosten der o.g. Aktien geltend, den das Finanzamt jedoch nicht anerkannte, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei.

Das FG hat der Klage stattgegeben:

  • Der Kläger hat mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten.

  • Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar, da deren natürlicher Wortsinn einen Wechsel des Rechtsträgers erfordert (vgl. ). Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Ersatztatbestand der "Rückzahlung", genauer: der "ausbleibenden Rückzahlung" erfasst.

  • Im Rahmen der Abwicklung/Liquidation einer Kapitalgesellschaft kann es zu einer Erstattung der Einlagen auf das Grundkapital, mit anderen Worten: zu einer Rückzahlung des Nennkapitals kommen (vgl. § 271 Aktiengesetz für eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht), oder aber eine Rückzahlung des Nennkapitals bleibt mangels hinreichender Verteilungsmasse oder weil die Gesellschaft ohne Liquidation untergeht, aus.

  • Auch letzteres führt zu einem unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu subsumierenden Ersatztatbestand und damit einem anzusetzenden Verlust. Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung.

  • Der Verlustberücksichtigung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger keine Bescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorzulegen vermochte. Diese Vorschrift dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr besteht hier jedoch nicht. Die V-Bank, die der Verwaltungsauffassung (einkommensteuerliche Irrelevanz der streitbefangenen Ausbuchung) folgte, stellte keine Steuerbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichtigung des Verlustes ist daher ausgeschlossen.

Hinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NAAAH-05971