Online-Nachricht - Freitag, 25.01.2019

Europa | Italien wegen Registrierungssteuer für Immobilien verklagt (Kommission)

Die EU-Kommission hat am Italien vor dem EuGH wegen einer Vorzugsbehandlung bei der Registrierungssteuer für Immobilien verklagt.

Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus:

Im Ausland lebende Italiener genießen bei der Registrierungssteuer eine Vorzugsbehandlung, ohne dass sie das Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten haben keinen Anspruch auf eine solche Vorzugsbehandlung, wenn sie nicht tatsächlich in dem Ort wohnhaft sind, in dem sich die Immobilie befindet, oder innerhalb von 18 Monaten dort ihren Wohnsitz anmelden.

Eine solche diskriminierende Behandlung, die direkt aufgrund der Staatsangehörigkeit erfolgt, ist nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zulässig.

Mit dem am gefassten Beschluss wird der Fall an den EuGH verwiesen, da Italien seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an die italienischen Behörden im Januar 2018 nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat.

Hinweis:

Ebenso sind im Ausland lebende italienische Rentner unter bestimmten Voraussetzungen von einer kommunalen Immobiliensteuer (der „IMU“) befreit oder können Ermäßigungen bei kommunalen Dienstleistungssteuern auf ihr Immobilieneigentum in Italien in Anspruch nehmen. Die Kommission hat ebenfalls am beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil das Land im Ausland lebenden Italienern, die in der EU oder in einem Mitgliedsland des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leben, günstigere Bedingungen für bestimmte kommunale Steuern auf die erste Immobilie gewährt.

Weitere Informationen zu den wichtigsten Vertragsverletzungsverfahren im Januar hat die Kommission auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-05886