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FG Berlin-Brandenburg 02.05.2018 10 K 10130/16, BBK 3/2019 S. 103

Bilanzierung | Aktivierung von Vermittlungsprovisionen

Provisionsansprüche eines Arbeitsvermittlers, die sich aus Vermittlungsgutscheinen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergeben, sind erst dann zu aktivieren, wenn die BA nach dem Vermittlungsgutschein zur Zahlung verpflichtet ist. Die Aktivierung erfolgt somit zu 50 % nach den ersten sechs Wochen des vermittelten Arbeitsverhältnisses und zu weiteren 50 % nach sechs Monaten des vermittelten Arbeitsverhältnisses. Diese Modalitäten ergeben sich aus § 45 Abs. 6 SGB III i. V. mit § 34 Abs. 6 SGB III und werden in den Vermittlungsgutscheinen der BA auch genannt.

[i]Kein Anspruch gegen den Arbeitslosen bei Vorlage des VermittlungsgutscheinsEine Aktivierung der Provision gegenüber dem vermittelten Arbeitslosen scheidet hingegen aus. Denn legt der Arbeitslose den Vermittlungsgutschein der BA vor, steht fest, dass die Provisionsforderung gegenüber dem Arbeitslosen auf Dauer gestundet ist. Aus Sicht des FG handelt es...

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