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NWB Nr. 6 vom

Mieterdienstbarkeit und Werbegemeinschaft

Johannes Hofele

Viele Regelungen des Wohnraummietrechts gelten im Gewerberaummietrecht nicht. Umgekehrt gibt es auch Sachen, die es nur hier gibt. Mieterdienstbarkeit und Werbegemeinschaft sind zwei davon. Mit ihnen hat man vielleicht nicht täglich zu tun, aber man sollte von ihnen zumindest einmal gehört haben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Mieterdienstbarkeit

[i]Mieter bestimmt VertragsinhaltWer ein Grundstück an die einschlägigen Discounter vermietet, bekommt nicht nur den Mietvertrag vom Mieter vorgegeben, vielfach verlangt der Mieter auch die Einräumung einer sog. Mieterdienstbarkeit. Durch die schuldrechtlich vereinbarte Laufzeit – i. d. R. mit einer oder mehreren Optionen – kann zwar das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen werden; die Mieter sind aber nicht bei einer Zwangsversteigerung oder in der Insolvenz des Vermieters geschützt, da es in diesen Fällen bestimmte gesetzliche Sonderkündigungsrechte gibt.

[i]Langfristige Sicherung der MieterinvestitionDurch die zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Vermieters sichern die Mieter ihre Investitionen in das Mietobjekt. Auch in den Fällen, in denen die Flächen nicht austauschbar sind, weil beispielsweise bei einer Tankstelle di...

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