Erbschaftsteuer | Behandlung von Kryptowährungen (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 14.01.2019 - S 3812b.1.1 - 16/10 St 34 sowie ).
Danach gilt Folgendes:
Virtuelle Währungen („Kryptowährungen”) wie beispielsweise Bitcoins, sind als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F einzustufen.
Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-05748